§DSGVO.pro

Kapitel 3 · Rechte der betroffenen Person

Art. 23DSGVO

Beschränkungen

Artikel 23 – Beschränkungen

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt: a) die nationale Sicherheit; b) die Landesverteidigung; c) die öffentliche Sicherheit; d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit; f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren; g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind; i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. (2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien, b) die Kategorien personenbezogener Daten, c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung; e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen, f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien, g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

Was bedeutet Art. 23 DSGVO für Website-Betreiber?

Kurzantwort: Art. 23 DSGVO richtet sich an den Unions- oder mitgliedstaatlichen Gesetzgeber, nicht an Verantwortliche oder Website-Betreiber. Die Norm erlaubt es, Pflichten und Rechte aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie aus Art. 5 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen zu beschränken — sofern die Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte achtet, verhältnismäßig ist und einem der in Abs. 1 lit. a bis j genannten Zwecke dient. Abs. 2 verlangt Mindestangaben in einer solchen Maßnahme, etwa zu Zwecken, Datenkategorien, Umfang und Speicherfristen.

Typische Website-Fälle

  • unmittelbar keine Website-Betreiber — Adressat ist der Gesetzgeber
  • mittelbar Verantwortliche, die sich auf eine nationale Regelung berufen, die gestützt auf Art. 23 DSGVO Rechte aus Art. 12 bis 22 beschränkt

Was davon ist technisch prüfbar?

Art. 23 DSGVO begründet keine Handlungspflicht für Website-Betreiber, sondern ermächtigt den Gesetzgeber. Ob eine mitgliedstaatliche Regelung davon Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsvorschrift, nicht aus der Prüfung einer Website.

Diese Norm gehört nicht zum Prüfumfang des Scanners. Andere Pflichten Ihrer Website prüfen wir automatisiert: Website kostenlos prüfen. Technische Prüfung, keine Rechtsberatung.