§DSGVO.pro
§ 34dGewO

Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

(1)Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt werden.

(2)Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen. Die Registrierungsnummer ist bei jedem geschäftlichen Auftreten gegenüber Kunden offenzulegen, insbesondere im Impressum, in Werbung und auf Geschäftspapieren.