Finanzanlagenvermittler
§ 34f Finanzanlagenvermittler
(1)Wer gewerbsmäßig die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von 1. Anteilen einer Investmentgesellschaft, 2. Anteilen an einem inländischen geschlossenen Investmentvermögen, einem EU-AIF oder einem ausländischen AIF oder 3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes anbieten oder die Beratung über diese Finanzanlagen erbringen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt werden.
(2)Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse oder Berufshaftpflichtversicherung nicht nachweist. Die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Satz 1 ist Voraussetzung.