§DSGVO.pro
§ 34iGewO

Immobiliardarlehensvermittler

§ 34i Immobiliardarlehensvermittler

(1)Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder zum Abschluss solcher Verträge beraten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler.

(2)Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde, geordnete Vermögensverhältnisse oder Berufshaftpflichtversicherung nicht nachweist. Die Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 ist Voraussetzung. Der Vermittler wird im Vermittlerregister geführt (D-W-…).