§ 34hGewO
Honorar-Finanzanlagenberater
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
(1)Wer gewerbsmäßig Kunden auf Honorarbasis über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 beraten will, ohne die Vermittlung des Abschlusses entsprechender Verträge zu erbringen oder Zuwendungen Dritter anzunehmen, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde als Honorar-Finanzanlagenberater.
(2)Der Honorar-Finanzanlagenberater hat seine Kunden ausschließlich auf Honorarbasis zu beraten. Die Annahme von Provisionen, Vergütungen oder geldwerten Vorteilen Dritter ist mit der Erlaubnis unvereinbar.