§ 1HwO
Eintragung in die Handwerksrolle und selbständige Ausübung des Handwerks
§ 1 HwO — Selbständige Ausübung eines Handwerks
(1)Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
(2)Zulassungspflichtige Handwerke im Sinne dieses Gesetzes sind die Gewerbe, die in der Anlage A aufgeführt sind. Eine Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur dann gegeben, wenn sie in einem dort genannten Handwerk vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ausgeübt wird.