§DSGVO.pro
§ 7HwO

Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

§ 7 HwO — Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

(1)In die Handwerksrolle wird auf Antrag eingetragen, wer eine Meisterprüfung für das von ihm zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat.

(2)Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn der Antragsteller die für die selbständige Ausübung des Handwerks erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anderweitig nachweist.

(3)Für juristische Personen und Personengesellschaften wird ein Betriebsleiter benötigt, der die Voraussetzungen erfüllt; er muss tatsächlich für die fachliche Leitung verantwortlich sein.