Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1)Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie 1. über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 von einem Arzt oder dem Gesundheitsamt mündlich und schriftlich belehrt wurden und 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
(2)Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.