§DSGVO.pro
§ 44IfSG

Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 44 – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.