§DSGVO.pro
§ 44IfSG

Anforderungen an Lebensmittel- und Gemeinschaftsverpflegung (Belehrungspflicht)

§ 44 Erlaubnis (Tätigkeit mit Krankheitserregern)

Wer Krankheitserreger in den Verkehr bringen, untersuchen oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis des Gesundheitsamtes.

— Hinweis für Gastronomie-Compliance: Im Kontext des Lebensmittel- und Gaststätten-Betriebs werden die Belehrungs- und Hygienepflichten regelmäßig zusammen mit § 43 IfSG geprüft. Die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG ist die zentrale Grundlage für die Personalführung in der Gastronomie; § 44 IfSG erfasst angrenzende Erlaubnistatbestände beim Umgang mit Krankheitserregern und ist für reine Gastrobetriebe nur indirekt relevant.