§ 44IfSG
Anforderungen an Lebensmittel- und Gemeinschaftsverpflegung (Belehrungspflicht)
§ 44 Erlaubnis (Tätigkeit mit Krankheitserregern)
Wer Krankheitserreger in den Verkehr bringen, untersuchen oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis des Gesundheitsamtes.
— Hinweis für Gastronomie-Compliance: Im Kontext des Lebensmittel- und Gaststätten-Betriebs werden die Belehrungs- und Hygienepflichten regelmäßig zusammen mit § 43 IfSG geprüft. Die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG ist die zentrale Grundlage für die Personalführung in der Gastronomie; § 44 IfSG erfasst angrenzende Erlaubnistatbestände beim Umgang mit Krankheitserregern und ist für reine Gastrobetriebe nur indirekt relevant.