§DSGVO.pro
§ 1KosmetikVO

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel. Sie konkretisiert nationale Pflichten zur Anzeige, Sprachfassung von Kennzeichnungen und behördlichen Überwachung; die unmittelbar geltenden Vorgaben der EU-Verordnung bleiben unberührt.