Sicherheitsanforderungen und Kennzeichnung
§ 3 Sicherheitsanforderungen und Kennzeichnung
(1)Es ist verboten, kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen, deren Verwendung bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die menschliche Gesundheit schädigen kann.
(2)Auf der Verpackung und im Online-Angebot sind die nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache anzubringen, insbesondere: 1. Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person, 2. Nenninhalt, 3. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verwendungsdauer nach Öffnung, 4. besondere Vorsichtsmaßnahmen, 5. Chargennummer, 6. Verwendungszweck, 7. Liste der Bestandteile (INCI).
(3)Wirkversprechen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 entsprechen; nicht belegbare Heilversprechen sind unzulässig.