§ 1MiLoG
Mindestlohn
§ 1 Mindestlohn
(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2)Die Höhe des Mindestlohns beträgt seit dem 1. Januar 2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3)Abweichende Vereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Auf den Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden; im Übrigen ist die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen.