§ 13MiLoG
Haftung des Auftraggebers
§ 13 Haftung des Auftraggebers
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gilt entsprechend. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.