Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 25 – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
(1)Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
(2)Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder 2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Was bedeutet § 25 TDDDG für Website-Betreiber?
Kurzantwort: § 25 Abs. 1 TDDDG verbietet das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung eines Endnutzers und den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen, solange der Endnutzer nicht auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Nach Abs. 2 ist die Einwilligung nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht ist oder wenn Speicherung und Zugriff unbedingt erforderlich sind, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann. Praktisch betrifft das Cookies, LocalStorage und vergleichbare Mechanismen von Analyse-, Marketing- und Tracking-Skripten.
Typische Website-Fälle
- Websites, die Analyse- oder Marketing-Cookies einsetzen
- Websites mit eingebundenen Drittanbieter-Inhalten — Social-Plugins, Videos, externe Schriften —, die beim Laden auf das Endgerät zugreifen
- Websites mit Consent-Banner, dessen Konfiguration bestimmt, ob vor der Einwilligung bereits Zugriffe stattfinden
Was davon ist technisch prüfbar?
Ob die Ausnahme nach Abs. 2 greift, hängt vom konkreten Zweck ab. Automatisiert erkennbar sind bekannte technisch notwendige Muster (Session-, CSRF- und Consent-Cookies des Banners selbst); abweichende oder unbekannte Zwecke lassen sich von außen nicht zweifelsfrei zuordnen.
- ob eine Einwilligung eingeholt wird, bevor nicht-essentielle Cookies gesetzt oder einwilligungspflichtige Drittanfragen geladen werden (§ 25 Abs. 1 TDDDG)
- ob nicht-essentielle Cookies bereits vor der Einwilligung gesetzt werden — technisch notwendige Cookies gelten nach Abs. 2 als ausgenommen und zählen nicht mit (§ 25 Abs. 1 TDDDG)
- ob Anfragen an bekannte Analyse- oder Werbe-Endpunkte bereits vor der Einwilligung abgesetzt werden (§ 25 Abs. 1 TDDDG)
DSGVO.pro prüft automatisiert Hinweise auf diese Punkte: Website kostenlos prüfen. Technische Prüfung, keine Rechtsberatung.