§ 26TDDDG
Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
§ 26 TDDDG – Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
(1)Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, diekönnen von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt werden.
(2)Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
(3)Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.