Kapitel 5 · Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1. Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 1. Urheberrecht
§ 123UrhG
Ausländische Flüchtlinge
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.