Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 7. Dauer des Urheberrechts
§ 67UrhG
Lieferungswerke
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.