§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 7. Dauer des Urheberrechts

§ 68UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.