Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 7. Dauer des Urheberrechts
§ 68UrhG
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.