Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 7. Dauer des Urheberrechts
§ 69UrhG
Berechnung der Fristen
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.