Kapitel 2 · Teil 2. Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 7. Schutz des Presseverlegers
§ 87jUrhG
Dauer der Rechte des Presseverlegers
§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.