§ 11VerpackDG
Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
§ 11 – Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.