§DSGVO.pro
§ 11VerpackDG

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

§ 11 – Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.