§DSGVO.pro
§ 52VerpackDG

Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum

§ 52 – Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum

(1)Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.

(2)Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.