§ 58VerpackDG
Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
§ 58 – Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
(1)Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
(2)In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.