§DSGVO.pro
§ 63VerpackDG

Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung

§ 63 – Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung

Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nichtkonformität einer Verpackung nach Artikel 58 Absatz 3 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.