§ 65VerpackDG
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung
§ 65 – Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung
Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.