Kapitel 8 · Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 37VerpackG
Einziehung
§ 37 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.