§DSGVO.pro

Kapitel 8 · Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 37VerpackG

Einziehung

§ 37 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.