Allgemeine Informationspflicht
§ 36 – Allgemeine Informationspflicht
(1)Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2)Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3)Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Was bedeutet § 36 VSBG für Website-Betreiber?
Kurzantwort: § 36 VSBG verpflichtet einen Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber zu informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist (Abs. 1 Nr. 1). Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme verpflichtet oder ist er auf Grund von Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, ist zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen; der Hinweis muss deren Anschrift und Webseite sowie eine Erklärung des Unternehmers zur Teilnahme enthalten (Abs. 1 Nr. 2). Von der Pflicht nach Abs. 1 Nr. 1 ausgenommen ist nach Abs. 3, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Typische Website-Fälle
- Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden
- Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben — für sie greift die Ausnahme nach Abs. 3 nicht
- Unternehmer, die sich zur Teilnahme verpflichtet haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind — für sie kommt die Hinweispflicht nach Abs. 1 Nr. 2 hinzu
Was davon ist technisch prüfbar?
Die Ausnahme nach Abs. 3 hängt von der Beschäftigtenzahl zum 31. Dezember des Vorjahres ab — diese Angabe ist der Website nicht zu entnehmen. Ein fehlender Hinweis wird deshalb als Empfehlung ausgewiesen, nicht als bestätigter Verstoß. Geprüft wird zudem nur, wenn die Startseite mindestens drei Shop-Signale enthält (etwa Warenkorb, Kasse, Bestellen, Preisangaben); Websites ohne solche Signale werden von diesem Modul übersprungen — auch dann, wenn sie sich an Verbraucher richten.
- ob auf der Website, im Impressum oder in den AGB eine Erklärung zur Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren vorhanden ist — als Empfehlung, da die für die Ausnahme maßgebliche Beschäftigtenzahl nicht ermittelbar ist (§ 36 Abs. 1, Abs. 3 VSBG)
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