Kurz gesagt: Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher – also für die meisten Online-Shops, Buchungsstrecken und Checkout-Prozesse. Betroffene Anbieter dürfen ihre Dienstleistung nur noch anbieten, wenn sie barrierefrei ist und die vorgeschriebenen Informationen bereitstehen. Ausgenommen sind im Wesentlichen nur echte Kleinstunternehmen. Ob Ihr eigener Shop die Anforderungen erfüllt, lässt sich nicht durch Draufschauen beantworten – aber die wichtigsten Punkte lassen sich schnell einordnen. Im Detail:
Was verlangt das BFSG?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act). Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
§ 3 Abs. 1 BFSG definiert, was „barrierefrei" bedeutet: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar" sein. Diese drei Worte – auffindbar, zugänglich, nutzbar – sind der Kern. „Einigermaßen bedienbar" reicht nicht.
Wichtig für die Praxis: Die konkreten technischen Anforderungen stehen nicht im BFSG selbst. § 3 Abs. 2 BFSG verweist auf eine Rechtsverordnung (die BFSGV), die sich an Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 orientiert. In der Umsetzung läuft das auf die etablierten Standards für digitale Barrierefreiheit hinaus – Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit, wie sie aus WCAG und EN 301 549 bekannt sind.
Wer ist betroffen?
§ 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Dazu gehören unter anderem:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5) – der praktisch wichtigste Fall: Online-Shops, Buchungsplattformen, Checkout-Strecken.
- Telekommunikationsdienste,
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Webseiten, Apps, elektronische Tickets),
- Bankdienstleistungen für Verbraucher,
- E-Books und die dafür bestimmte Software.
Entscheidend ist das Wort Verbraucher. Das BFSG greift bei Dienstleistungen, die sich an Privatpersonen richten. Reines B2B-Geschäft ohne Verbraucherkontakt fällt nicht unter § 1 Abs. 3 – maßgeblich ist, ob Sie an Endkunden verkaufen, nicht Ihre Branche.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Anbieter?
Ja, aber sie ist enger, als viele hoffen. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Barrierefreiheitspflicht des § 3 Abs. 1 aus.
Zwei Punkte, an denen sich diese Ausnahme oft zerschlägt:
- Sie gilt nur für Kleinstunternehmen im Rechtssinn – die maßgeblichen Kriterien (Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme) entscheiden, nicht das Bauchgefühl „wir sind doch klein".
- Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Wer nicht sicher unter diese Ausnahme fällt, sollte von der Pflicht ausgehen – nicht umgekehrt.
Welche Pflichten treffen betroffene Anbieter?
Für Dienstleistungserbringer ist § 14 BFSG die zentrale Norm. Er darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn:
- die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) und
- er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und in barrierefreier Form öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 2).
Dazu kommt:
- Diese Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2).
- Die Barrierefreiheit muss dauerhaft gewährleistet sein – bei Änderungen an der Dienstleistung, an den Anforderungen oder an den Normen ist nachzuziehen (§ 14 Abs. 3).
- Bei Nichtkonformität sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; genügt die Dienstleistung den Anforderungen nicht, ist die Marktüberwachungsbehörde zu informieren (§ 14 Abs. 4).
Kurz: Barrierefreiheit ist keine einmalige Umbaumaßnahme, sondern ein Zustand, den Sie halten und belegen müssen.
Häufige Irrtümer
| Annahme | Realität |
|---|---|
| „Wir sind B2B, das BFSG betrifft uns nicht." | Nur wahr, wenn kein Verbraucherkontakt besteht. Verkaufen Sie auch an Privatpersonen, greift § 1 Abs. 3. |
| „Wir sind klein genug für die Ausnahme." | Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 gilt nur für echte Kleinstunternehmen und nur bei Dienstleistungen – die Schwellenkriterien entscheiden. |
| „Einigermaßen zugänglich reicht." | § 3 Abs. 1 verlangt Nutzung ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. |
| „Einmal umgestellt, erledigt." | § 14 Abs. 3 verlangt dauerhafte Konformität – auch nach Relaunch oder neuen Funktionen. |
Was tun als Nächstes?
Die ehrliche Antwort: Ob Ihr Checkout, Ihre Formulare und Ihre Navigation die Anforderungen erfüllen, sehen Sie nicht durch Hinschauen. Ein praktischer erster Schritt ist ein technischer Kurzcheck der offensichtlichen Punkte – Tastaturbedienbarkeit, Kontraste, Beschriftung von Bedienelementen, Struktur der Seite –, bevor Sie in eine größere Überarbeitung investieren.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt das BFSG?
Für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Der Stichtag liegt also bereits in der Vergangenheit – die Pflicht besteht bereits.
Gilt das BFSG auch für meinen kleinen Online-Shop?
Wenn Sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher erbringen, grundsätzlich ja (§ 1 Abs. 3 Nr. 5). Eine Ausnahme besteht nur für echte Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) – prüfen Sie die Schwellenkriterien, statt sie anzunehmen.
Was heißt „barrierefrei" konkret?
Nach § 3 Abs. 1 BFSG: für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar. Die technischen Details ergeben sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 (auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/882).
Reicht es, wenn ich barrierefrei bin – oder muss ich das dokumentieren?
Beides. § 14 Abs. 1 Nr. 2 verlangt zusätzlich Informationen nach Anlage 3, die öffentlich und barrierefrei zugänglich sein müssen; diese sind aufzubewahren (§ 14 Abs. 2).
Mein reiner B2B-Handel – bin ich betroffen?
Ohne Verbraucherkontakt fällt reines B2B-Geschäft nicht unter § 1 Abs. 3 BFSG. Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich ausschließlich an Unternehmen verkaufen.
Mehr zum Gesetzestext: BFSG im Volltext.

