Kurz gesagt: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 amtlich Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2026 Nr. 226) am 28. Juli 2026. Für zwei in der Praxis besonders häufig genutzte Pflichten ändert sich dabei nichts inhaltlich: die Inspektionspflicht für Klimaanlagen nach § 74 und die Energieausweis-Pflicht nach § 80. Geändert haben sich nur ein paar interne Verweise auf andere Paragrafen, weil ein benachbartes Kapitel des Gesetzes umnummeriert wurde. Im Detail:
Heißt das Gesetz jetzt GEG oder GModG?
Beides ist richtig, nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz, seit dem 29. Juli 2026 amtlich Gebäudemodernisierungsgesetz. Das offizielle GEG-Infoportal des Bundes formuliert es so: Das Änderungsgesetz, mit dem das Gebäudeenergiegesetz geändert wird, benennt das Gesetz gleichzeitig in Gebäudemodernisierungsgesetz um. Die Abkürzung GEG bleibt im allgemeinen Sprachgebrauch vermutlich noch eine Weile hängen, so wie viele Gesetze auch nach einer Reform unter ihrem alten Spitznamen zitiert werden.
Wichtig für die Einordnung: Die Umbenennung ist nicht nur Kosmetik. Der breitere Gesetzentwurf bringt an anderer Stelle spürbare inhaltliche Neuerungen – etwa bei den Heizungsregeln und der bisherigen pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien. Diese Neuerungen haben wir für diesen Artikel bewusst nicht im Detail nachgeprüft; sie betreffen andere Paragrafen als § 74 und § 80 und verdienen eine eigene, gesondert recherchierte Einordnung. Hier geht es ausschließlich um die zwei Pflichten, die für Betriebe mit Klimaanlagen oder Energieausweis-Pflicht direkt relevant sind – und um die Frage, ob sich an genau diesen beiden etwas geändert hat.
§ 74: Betreiberpflicht für Klimaanlagen – was hat sich verschoben?
Nichts an der Pflicht selbst, nur ein Verweisziel. § 74 verpflichtet den Betreiber einer fest eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf dazu, die Anlage regelmäßig durch eine dafür berechtigte Person energetisch inspizieren zu lassen. Bei mehr als zehn vergleichbaren Anlagen in vergleichbaren Nichtwohngebäuden reicht unter bestimmten Voraussetzungen eine stichprobenweise Inspektion.
Eine Ausnahme von der Inspektionspflicht gilt weiterhin für Nichtwohngebäude, die mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet sind – vorausgesetzt, dieses System erfüllt die Anforderungen aus dem dafür einschlägigen Paragrafen. Genau dieser Verweis ist die einzige Änderung: Vor der Umnummerierung stand dort § 71a Absatz 5, jetzt steht dort § 56 Absatz 5. Jedes andere Wort in § 74 ist identisch geblieben, einschließlich der zweiten Ausnahme über Energieleistungsverträge und der Ausnahme für elektronisch überwachte Wohngebäude.
§ 80: Energieausweis-Pflicht – was hat sich verschoben?
Auch hier bleibt die Pflicht selbst unverändert, nur drei Verweisziele in Absatz 2 und einer in Absatz 3 wurden umnummeriert. § 80 regelt, wann ein Energieausweis auszustellen ist – bei Neubau, bei bestimmten Änderungen an Bestandsgebäuden, sowie beim Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder dem Leasing von Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Nutzungseinheiten. Wer ein Gebäude mit mehr als 250 beziehungsweise 500 Quadratmetern stark frequentierter Nutzfläche betreibt, muss den Energieausweis zusätzlich gut sichtbar aushängen – relevant etwa für Hotels und andere Betriebe mit viel Publikumsverkehr.
Absatz 2 bestimmt, wann eine Änderung an einem Bestandsgebäude einen neuen Energiebedarfsausweis auslöst. Vorher verwies dieser Absatz auf § 48 (welche Änderungen zählen), § 50 Absatz 1 und 2 (wie berechnet wird) sowie § 50 Absatz 3 (Berechnungsverfahren für das ganze Gebäude). Heute stehen an denselben drei Stellen § 36, § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 38 Absatz 3. Absatz 3 verweist zusätzlich auf die vereinfachte Datenerhebung – vorher § 50 Absatz 4, heute § 38 Absatz 4. Alle übrigen Absätze von § 80, einschließlich der Vorlagepflicht beim Verkauf und der Aushangpflicht für stark frequentierte Gebäude, sind wortgleich geblieben.
Alte und neue Verweise im Überblick
| Norm | Verweis auf | Vorher | Heute |
|---|---|---|---|
| § 74 Abs. 3 Nr. 1 | Gebäudeautomation/-regelung | § 71a Abs. 5 | § 56 Abs. 5 |
| § 80 Abs. 2 | maßgebliche Änderungen | § 48 | § 36 |
| § 80 Abs. 2 | Berechnungsgrundlage | § 50 Abs. 1 und 2 | § 38 Abs. 1 und 2 |
| § 80 Abs. 2 | Berechnungsverfahren Gesamtgebäude | § 50 Abs. 3 | § 38 Abs. 3 |
| § 80 Abs. 3 | vereinfachte Datenerhebung | § 50 Abs. 4 | § 38 Abs. 4 |
Der Hintergrund: Die bisherigen §§ 46 bis 51, die Anforderungen an bestehende Gebäude regeln, wurden im Zuge der Gesetzesreform zu den neuen §§ 34 bis 39. § 36 und § 38 liegen in genau diesem umnummerierten Bereich. Ob auch § 71a in denselben Reformschritt fällt und deshalb heute als § 56 geführt wird, lässt sich anhand der hier verfügbaren Quellen nicht mit derselben Sicherheit von dritter Seite bestätigen wie bei §§ 36/38 – belegt ist diese eine Verschiebung über den Gesetzesmonitor und den aktuellen Normtext, nicht zusätzlich über eine unabhängige Fachquelle.
Ändert sich etwas an den eigentlichen Pflichten?
Nein. Weder die Inspektionspflicht für Klimaanlagen noch die Energieausweis-Pflicht wurden durch diese Umnummerierung inhaltlich verändert – wer heute prüfungspflichtig oder ausweispflichtig ist, war es auch vor dem 29. Juli 2026 schon. Verändert haben sich ausschließlich die Paragrafennummern, auf die beide Vorschriften intern verweisen, weil ein anderes Kapitel des Gesetzes neu geordnet wurde. Ob die dort geregelten Inhalte selbst unverändert geblieben sind, lässt sich mit den hier geprüften Quellen nicht beurteilen – dazu liegen weder im MCP-Korpus noch im Diff-Artefakt die alten und neuen Fassungen von § 71a/§ 56 beziehungsweise § 48/§ 50/§ 36/§ 38 selbst vor.
Was bedeutet das für euren Betrieb?
Direkten Handlungsbedarf löst die Umnummerierung allein nicht aus – die Pflicht, die für euren Betrieb gilt, ist dieselbe wie vorher. Praktisch relevant wird es dort, wo eine konkrete Paragrafennummer irgendwo dokumentiert ist: in internen Compliance-Unterlagen, in Verträgen mit Wartungsfirmen, in Vorlagen für Energieausweise oder in Texten auf der eigenen Website, die auf „§ 71a GEG" oder „§ 48/§ 50 GEG" verweisen. Solche Verweise sind nach der Reform veraltet, auch wenn die dahinterstehende Pflicht unverändert fortbesteht.
Was könnt ihr jetzt konkret tun?
- Prüfen, ob euer Betrieb überhaupt betroffen ist: Klimaanlage mit mehr als 12 Kilowatt Kältebedarf (§ 74) oder eine der in § 80 genannten Situationen – Neubau, Änderung am Bestand, Verkauf, Vermietung oder stark frequentierte Nutzfläche.
- Interne Dokumente, Verträge oder Website-Texte mit alten Paragrafennummern (§ 71a, § 48, § 50 GEG) auf die neuen Nummern (§ 56, § 36, § 38) aktualisieren, sofern solche Verweise dort überhaupt vorkommen.
- Bereits laufende Inspektions- oder Ausstellungsfristen nicht wegen der Umbenennung unterbrechen – die zugrunde liegende Pflicht ist dieselbe geblieben.
- Bei Unsicherheit, ob eine konkrete Anlage oder ein konkretes Gebäude unter die Ausnahmen fällt, die zuständige Stelle oder eine für Energieausweise berechtigte Person direkt fragen – die Detailregelungen zu den Ausnahmetatbeständen sind hier nicht im vollen Wortlaut geprüft.
- Die inhaltliche GModG-Reform (Heizungsregeln, 65-Prozent-Vorgabe) als eigenes Thema im Blick behalten, unabhängig von den hier behandelten Verweisänderungen.
Häufige Fragen
Heißt das Gebäudeenergiegesetz jetzt offiziell anders?
Ja. Seit dem 29. Juli 2026 lautet der amtliche Name Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 226 am 28. Juli 2026. Die Abkürzung GEG dürfte im allgemeinen Sprachgebrauch trotzdem noch verbreitet bleiben.
Muss ich wegen der Umbenennung meine Klimaanlage neu prüfen lassen?
Nein. Die Inspektionspflicht nach § 74 ist inhaltlich unverändert. Geändert hat sich nur ein interner Verweis in der Ausnahmeregelung für Gebäude mit Gebäudeautomation – vorher § 71a Absatz 5, jetzt § 56 Absatz 5.
Ändert sich etwas an meiner Energieausweis-Pflicht?
Nein. § 80 verpflichtet weiterhin dieselben Personen in denselben Situationen zur Ausstellung oder zum Aushang eines Energieausweises. Geändert haben sich vier interne Verweise in Absatz 2 und 3 auf andere, ebenfalls umnummerierte Paragrafen.
Sind mit der Umbenennung auch inhaltliche Änderungen verbunden?
Ja, aber nicht bei § 74 und § 80. An anderer Stelle des Gesetzes gibt es laut dem offiziellen Infoportal des Bundes durchaus inhaltliche Neuerungen, etwa bei den Heizungsregeln. Diese wurden für diesen Artikel nicht geprüft und sind hier bewusst nicht Thema.
Woher weiß ich, ob mein Gebäude oder meine Anlage überhaupt betroffen ist?
Das hängt von der Nennleistung der Klimaanlage beziehungsweise von der konkreten Situation ab – Neubau, Änderung, Verkauf, Vermietung oder Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr. Im Zweifel hilft die zuständige Behörde oder eine für Energieausweise berechtigte Person weiter.
Rechtsgrundlage im Detail: § 74 GEG/GModG und § 80 GEG/GModG. Ob die eigene Website unabhängig davon die üblichen Pflichtangaben enthält, zeigt der kostenlose DSGVO-Check in rund 60 Sekunden.


