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Recht15. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Umweltwerbung im Shop: UWG-Regeln ab 27.09.2026

Ab 27.09.2026 sind allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ im Shop nur mit Nachweis erlaubt. Das ändert das UWG – und so prüfst du deine Texte.

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Umweltwerbung im Shop: UWG-Regeln ab 27.09.2026
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Kurz gesagt: Ab dem 27. September 2026 darfst du im Shop ein allgemeines Umweltversprechen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ nur noch verwenden, wenn du eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst. Das steht in Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Aussage, ein Produkt sei dank CO₂-Kompensation klimaneutral, ist ausdrücklich verboten (Nr. 4c), ebenso ein selbst gebautes Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a). Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026. Im Detail: was das für deine Texte heißt und wie du sie Schritt für Schritt prüfst.

Was gilt ab dem 27. September 2026?

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bekommt sechs zusätzliche Nummern. Was im Anhang steht, ist nach § 3 Abs. 3 UWG „stets unzulässig“ – ohne dass zusätzlich geprüft wird, ob die Werbung im Einzelfall eine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

Nr. im AnhangStets unzulässig ist …Beispiel im Shop
2aein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurdeselbst gestaltetes „Öko-Shop“-Logo
4aeine allgemeine Umweltaussage, wenn du keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst„umweltfreundlich“ als Überschrift der Produktseite
4beine Umweltaussage zum ganzen Produkt oder Unternehmen, die nur einen Teilaspekt betrifft„nachhaltiges Produkt“, obwohl nur die Verpackung recycelt ist
4cdie Aussage, ein Produkt habe dank Kompensation von Treibhausgasen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen„klimaneutral versendet“ durch Kompensation
10agesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der Kategorie in der EU gelten, als Besonderheit deines Angebots zu präsentierenein ohnehin vorgeschriebenes Merkmal als Verkaufsargument
23dirreführende Angaben zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren„reparierbar“, obwohl das Gerät es nicht ist

Das Gesetz steht seit dem 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43) und setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um. Eine Übergangsvorschrift für bestehende Werbetexte enthält es nicht: Artikel 2 regelt nur das Inkrafttreten. Ein einzelner Punkt gilt sogar schon seit dem 19. Juni 2026 – § 5 Abs. 6 UWG betrifft Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und hat mit Umweltwerbung nichts zu tun.

Den Gesetzestext findest du als UWG im Volltext.

Was zählt als „allgemeine Umweltaussage“?

Eine allgemeine Umweltaussage ist ein Umweltversprechen, das nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und bei dem die Begründung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Das Gesetz nennt keine Wortliste. Typische Kandidaten sind „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“; entscheidend ist, ob ausdrücklich oder stillschweigend behauptet wird, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich ist als andere (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG).

Der Begriff ist weit gefasst: Auch Bilder, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktbezeichnungen können Umweltaussagen sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) – ein Blatt-Icon neben dem Preis genauso wie ein Satz in der Produktbeschreibung.

Steht direkt neben „umweltfreundlich“ sichtbar, worauf sich das bezieht – zum Beispiel „Verpackung aus Altpapier“ –, ist es nach der Definition keine allgemeine Umweltaussage mehr. Damit ist die Aussage aber nicht automatisch erlaubt: Sie muss stimmen, sonst greift das Irreführungsverbot in § 5 UWG.

Als „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ zählt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG die Umweltleistung im Einklang mit:

  1. der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU-Umweltzeichen),
  2. nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, die in den EU-Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder
  3. Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht.

„Bis 2030 klimaneutral“ – und andere Zukunftsversprechen

Wer im Shop etwas für die Zukunft verspricht, braucht dafür einen belegbaren Plan. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung gegenüber Verbrauchern irreführend, wenn keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Dieser Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele samt den nötigen Ressourcen enthalten und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden; dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zur Verfügung stehen.

Zwei weitere Ergänzungen im Irreführungsverbot: § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG erklärt Werbung mit Vorteilen für irreführend, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt jetzt ausdrücklich „ökologische oder soziale Merkmale“ sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. In der bisherigen Aufzählung standen sie nicht; die Aufzählung ist aber mit „wie“ eingeleitet und damit beispielhaft.

So prüfst du deine Website in fünf Schritten

Mit fünf Schritten bekommst du deine Texte und Grafiken in den Griff:

  1. Durchsuche Produkttexte, Kategorieseiten, Meta-Beschreibungen, Filter, Newsletter-Vorlagen und Social-Media-Profile nach Umweltwörtern („nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „grün“) und nach Icons wie Blättern oder Erdkugeln.
  2. Prüfe jede Fundstelle: Steht direkt daneben, worauf sich die Aussage bezieht? Wenn nicht, ist es eine allgemeine Umweltaussage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
  3. Kannst du für eine solche Aussage eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen, etwa ein EU-Umweltzeichen? Wenn nicht, streiche die Aussage oder ersetze sie durch eine konkrete, belegte Angabe.
  4. Kontrolliere alle Siegel: Steht ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung dahinter oder eine staatliche Festsetzung? Bei einem selbst gestalteten Logo greift Nr. 2a im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
  5. Streiche Kompensations-Aussagen wie „klimaneutral“ (Nr. 4c) und Zukunftsziele ohne Umsetzungsplan mit externer Prüfung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Was passiert, wenn ein Text durchrutscht?

Wer eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt, kann nach § 8 Abs. 1 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Den Anspruch haben nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, die in nicht unerheblichem Maße am Markt tätig sind, sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt und Verbraucher damit zu einer Entscheidung veranlasst, die sie sonst nicht getroffen hätten, haftet ihnen nach § 9 Abs. 2 UWG auf Schadensersatz.

Bußgelder sind eine höhere Schwelle: § 19 UWG setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG voraus und lässt die Ahndung nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 zu. Der Rahmen beträgt bis zu 50.000 Euro; nur bei Unternehmern mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz kommen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in Betracht. Für einen einzelnen Shop ist damit vor allem der Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG relevant.

Und der Rest deiner Website?

Prüfe in zwei Minuten kostenlos, wo deine Website bei Datenschutz und Cookies steht: zum kostenlosen Scan auf dsgvo.pro. Umweltaussagen prüft der Scan nicht – dafür ist die Checkliste oben da.

Häufige Fragen

Darf ich nach dem 27. September überhaupt noch „nachhaltig“ schreiben?

Das Wort ist nicht verboten, das Gesetz enthält keine Wortliste. Nr. 4a im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst aber die allgemeine Umweltaussage: Ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung ist sie unzulässig. Steht direkt daneben klar und hervorgehoben, worauf sich „nachhaltig“ bezieht, ist es nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG keine allgemeine Umweltaussage; dann prüft sich die Angabe am Irreführungsverbot des § 5 UWG.

Gilt das auch, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?

Die Anhang-Nummern betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (§ 3 Abs. 3 UWG), ebenso § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Im reinen B2B-Geschäft gilt das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG, das auch sonstige Marktteilnehmer schützt.

Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Texte?

Das Änderungsgesetz enthält keine Übergangsvorschrift für bestehende Werbetexte. Artikel 2 nennt nur die Inkrafttretensdaten: den 27. September 2026 für die meisten Änderungen und den 19. Juni 2026 für § 5 Abs. 6 UWG. Prüfe deine Seite deshalb vor dem 27. September.

Woher weiß ich, ob mein Siegel zulässig ist?

Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt; verpflichtende Kennzeichnungen sind ausgenommen. Nr. 2a im Anhang verbietet das Anbringen eines Siegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem verlangt nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG unter anderem öffentlich einsehbare Bedingungen und eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten – frag deinen Siegelgeber danach.

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