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KI-Recht3. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

KI-Kennzeichnung ab August 2026: Das verlangt Art. 50 KI-VO

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO: Chatbots offenlegen, KI-Inhalte kennzeichnen. Was Unternehmen jetzt konkret tun.

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KI-Kennzeichnung ab August 2026: Das verlangt Art. 50 KI-VO

Kurz gesagt: Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung — Artikel 50 KI-VO. Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte Bilder, Videos und Audiodateien müssen maschinenlesbar gekennzeichnet sein, und für Deepfakes gilt eine Offenlegungspflicht. Das klingt nach viel, ist aber für die meisten Unternehmen mit wenigen Handgriffen erledigt. Hier steht, was genau auf dich zukommt — und was du bis August konkret tun kannst.

Was regelt Art. 50 KI-VO?

Art. 50 KI-VO bündelt vier Transparenzpflichten für den Umgang mit KI-Systemen. Die Grundidee ist einfach: Menschen sollen erkennen können, wann sie es mit einer KI oder mit KI-erzeugten Inhalten zu tun haben.

PflichtWen sie trifftFundstelle
KI-Interaktion offenlegen (z. B. Chatbot)Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagierenArt. 50 Abs. 1
KI-Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnenAnbieter von KI-Systemen, die Audio, Bild, Video oder Text erzeugenArt. 50 Abs. 2
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung offenlegenBetreiber solcher SystemeArt. 50 Abs. 3
Deepfakes und bestimmte KI-Texte offenlegenBetreiberArt. 50 Abs. 4

Dazu kommt eine Formvorschrift: Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion ankommen, klar und eindeutig formuliert sein und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5).

Den vollständigen Gesetzestext kannst du bei uns nachlesen: KI-VO im Volltext.

Ab wann gilt das — und für wen?

Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026. Das ergibt sich aus Art. 113 KI-VO: Die Verordnung gilt insgesamt ab diesem Datum. Einzelne Kapitel starteten früher — etwa die verbotenen Praktiken ab Februar 2025 —, aber Kapitel IV mit den Transparenzpflichten gehört zum allgemeinen Geltungsbeginn.

Betroffen sind zwei Rollen: Anbieter (wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet) und Betreiber (wer ein KI-System im eigenen Betrieb einsetzt). Für die meisten Unternehmen ist die zweite Rolle die relevante: Du musst kein KI-Produkt verkaufen, um Pflichten aus Art. 50 zu haben — es reicht, dass du KI-Werkzeuge nutzt und deren Ergebnisse veröffentlichst. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es dabei nicht.

Chatbot auf der Website: sag, dass es eine KI ist

Wer ein KI-System anbietet, das direkt mit Menschen interagiert, muss es so gestalten, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI sprechen — es sei denn, das ist aus Sicht einer verständigen Person ohnehin offensichtlich (Art. 50 Abs. 1).

Praktisch heißt das für deinen Support-Chatbot: Ein klarer Satz beim Start des Gesprächs genügt, etwa „Du chattest hier mit einem KI-Assistenten.“ Verlass dich nicht auf die Ausnahme „offensichtlich“ — was für dich als Website-Betreiber klar ist, ist es für deine Kundschaft noch lange nicht.

Die Pflicht richtet sich formal an den Anbieter des Systems. Wenn du einen fremden Chatbot einbindest, prüfst du trotzdem am besten selbst: Steht der Hinweis da? Falls nicht, lässt er sich in fast jedem Chat-Widget in einer Minute als Begrüßungszeile ergänzen.

KI-Bilder, KI-Audio, KI-Video: die maschinenlesbare Kennzeichnung

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sind (Art. 50 Abs. 2). Diese technische Kennzeichnung — etwa in den Metadaten — ist also zunächst Aufgabe der Tool-Hersteller, nicht deine.

Wichtig für die Praxis: Die Pflicht greift nicht, wenn die KI nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung übernimmt oder die Eingaben nicht wesentlich verändert. Wer also mit KI ein Foto entrauscht oder einen Tippfehler korrigieren lässt, erzeugt damit noch keinen kennzeichnungspflichtigen Inhalt.

Deepfakes und KI-Texte: wann du selbst offenlegen musst

Als Betreiber musst du offenlegen, wenn du Deepfakes veröffentlichst — also Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die künstlich erzeugt oder manipuliert wurden und echt wirken (Art. 50 Abs. 4).

Für KI-generierte Texte ist die Regel enger, als viele denken: Die Offenlegungspflicht gilt nur für Texte, die veröffentlicht werden, „um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“. Und selbst dann entfällt sie, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Für den normalen Unternehmensblog bedeutet das: KI-Entwurf plus menschliche Prüfung plus benannte Verantwortliche — dann besteht nach Abs. 4 keine Kennzeichnungspflicht für den Text. Freiwillig transparent sein darfst du natürlich trotzdem.

Deine To-do-Liste bis zum 2. August 2026

  1. Inventur machen. Wo interagiert KI direkt mit deinen Kunden (Chatbot, Voicebot, Telefonassistent)? Wo veröffentlichst du KI-erzeugte Bilder, Videos oder Audios?
  2. Chatbot-Hinweis setzen. Eine klare Zeile bei der ersten Interaktion — sichtbar, verständlich, barrierefrei (Art. 50 Abs. 5).
  3. KI-Tools prüfen. Kennzeichnen deine Generatoren die Ausgaben maschinenlesbar? Das gehört ab jetzt in die Auswahlkriterien für jedes neue Tool.
  4. Redaktionsprozess dokumentieren. Wer prüft KI-Texte vor der Veröffentlichung, wer trägt die redaktionelle Verantwortung? Ein kurzer interner Vermerk reicht — Hauptsache, er existiert und wird gelebt.
  5. Deepfake-Grenze klären. Fotorealistische KI-Bilder von echten Personen oder Orten legst du offen. Im Zweifel: kennzeichnen.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 können mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Bevor du jetzt den Rechner zuklappst: Für KMU und Start-ups gilt ausdrücklich der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6), und die Mitgliedstaaten müssen bei Sanktionen die Interessen kleiner Unternehmen und deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1).

Der eigentliche Punkt ist ein anderer: Die Pflichten aus Art. 50 sind so günstig zu erfüllen — ein Hinweissatz, ein dokumentierter Prozess —, dass sich das Risiko schlicht nicht lohnt. Wer das Thema im Juli abarbeitet, hat im August Ruhe.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO?

Ab dem 2. August 2026. Art. 113 KI-VO legt den allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung auf dieses Datum — und dazu gehören auch die Transparenzpflichten aus Art. 50.

Muss mein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?

Ja. KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Nutzer über die KI informiert werden — außer es ist nach den Umständen offensichtlich (Art. 50 Abs. 1). Ein klarer Hinweis beim Gesprächsstart erfüllt das.

Muss ich jeden KI-generierten Blogtext kennzeichnen?

Nein. Die Offenlegungspflicht für KI-Texte gilt nur bei Veröffentlichungen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse — und sie entfällt, wenn ein Mensch den Text redaktionell geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt (Art. 50 Abs. 4).

Gilt Art. 50 KI-VO auch für kleine Unternehmen?

Ja, eine Größenausnahme gibt es nicht. Bei Geldbußen gilt für KMU und Start-ups aber der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 KI-VO), und Sanktionen müssen deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Art. 50 KI-VO?

Bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Für KMU gilt der niedrigere Betrag. In der Praxis ist der Hinweissatz im Chatbot deutlich billiger als jede Diskussion darüber.


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