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KI-Recht30. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

KI-VO: Zwei neue Verbote ab 2. Dezember 2026

Ab 2. Dezember 2026 verbietet Art. 5 KI-VO KI-Systeme für nicht einvernehmliche intime Bilder und für KI-CSAM – auch bei reiner Nutzung fremder Systeme.

KI-unterstützt verfasst · redaktionell geprüft
KI-VO: Zwei neue Verbote ab 2. Dezember 2026
KI-generiert · synthetisches Bild

Kurz gesagt: Ab dem 2. Dezember 2026 gelten zwei neue, EU-weit einheitliche Verbote aus Art. 5 KI-VO – unabhängig davon, wie groß ein Unternehmen ist oder ob es die KI selbst entwickelt oder nur einsetzt. Verboten werden KI-Systeme, die ohne Einwilligung realistische intime Bilder einer echten Person erzeugen oder verändern, sowie KI-Systeme, die Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugen oder manipulieren. Im Detail:

Was wird ab dem 2. Dezember 2026 konkret verboten?

Zwei neue verbotene Praktiken kommen zur bestehenden Liste in Art. 5 Abs. 1 KI-VO hinzu – eingeführt durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026, anwendbar ab 2. Dezember 2026):

  1. KI-Systeme, die realistische intime oder sexualisierte Bilder oder Videos einer echten, identifizierbaren Person erzeugen oder bestehendes Material in diese Richtung verändern – ohne freie, informierte Einwilligung der abgebildeten Person.
  2. KI-Systeme, die Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen oder manipulieren – unabhängig davon, ob der Inhalt vollständig oder nur teilweise KI-generiert ist.

Beide Verbote reihen sich dem Berichten zufolge in dieselbe Struktur ein wie die bereits bestehenden Verbote in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a bis h: Verboten ist das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme UND die Verwendung eines solchen Systems – nicht nur das Entwickeln.

Betrifft das nur Hersteller von sogenannten "Nudify"-Apps?

Nein, nach allem was die Berichterstattung zur Omnibus-Verordnung nahelegt. Die bestehenden Buchstaben a bis h in Art. 5 Abs. 1 KI-VO verbieten jeweils drei Handlungen gleichzeitig: das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung eines KI-Systems. Dieselbe Struktur wird für die beiden neuen Verbote berichtet. Das würde bedeuten: Nicht nur, wer ein solches KI-System baut und verkauft, verstößt gegen Art. 5 – auch wer ein bereits existierendes System in eigener Software einsetzt oder in einem eigenen Produkt anbietet, fiele darunter.

Wen trifft das in der Praxis?

Relevant wird das Verbot vor allem für Produkte, die mit echten Fotos oder Videos von Personen arbeiten und KI-gestützte Bearbeitung anbieten:

  • Foto- und Video-Editoren mit KI-Funktionen (Gesichtstausch, realistische Bildmanipulation, "Freistellen")
  • Avatar- und KI-Begleiter-Apps, die mit hochgeladenen Fotos realer Personen arbeiten
  • Plattformen, die von Nutzern erzeugte KI-Bilder hosten oder weiterverarbeiten
  • Wer solche Inhalte auf der eigenen Plattform zulässt, statt sie zu entfernen, setzt das betroffene System nach dem, was berichtet wird, faktisch mit ein

Ein gewöhnlicher Onlineshop oder eine Unternehmenswebsite ohne KI-Bildfunktion ist von diesem konkreten Verbot nicht betroffen. Wer aber KI-Foto- oder Video-Features integriert – auch über eine eingekaufte API eines Drittanbieters – sollte vor dem 2. Dezember 2026 prüfen, ob die eigene Content-Moderation solche Inhalte zuverlässig verhindert.

Was passiert bei einem Verstoß?

Verstöße gegen die in Art. 5 KI-VO genannten Verbote gehören zur höchsten Bußgeldstufe der Verordnung: bis zu 35.000.000 Euro oder bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 3 KI-VO). Für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-ups, gilt dabei ausdrücklich eine Erleichterung: Nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO wird bei ihnen jeweils der niedrigere der beiden möglichen Beträge angesetzt.

Was ist an dieser Änderung noch offen?

Der konkrete Wortlaut und die genaue Nummerierung der neuen Buchstaben (nach Berichten: ba und bb) sind zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht im öffentlich zugänglichen, konsolidierten KI-VO-Volltext unseres Rechtskorpus nachvollziehbar – die Omnibus-Verordnung ändert den Grundtext der KI-VO (EU) 2024/1689, eine konsolidierte Fassung mit den neuen Buchstaben lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Die hier beschriebenen Inhalte stammen aus unabhängig übereinstimmender Fachpresse- und Kanzlei-Berichterstattung zur Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, nicht aus einer eigenen Lektüre des Amtsblatt-Volltextes. Wer eine rechtssichere Einzelfallprüfung braucht, sollte bis näher an den 2. Dezember 2026 den amtlichen Text abwarten.

Was könnt ihr jetzt konkret tun?

  1. Prüfen, ob euer Produkt echte Fotos oder Videos von Personen mit KI bearbeitet, kombiniert oder generiert.
  2. Bei Foto- oder Video-Upload-Funktionen: Content-Moderation und Missbrauchserkennung für intime oder sexualisierte KI-Bilder vor dem 2. Dezember 2026 überprüfen, nicht erst danach.
  3. Bei eingekauften KI-Modellen oder APIs (z. B. Bild- oder Video-Generierung): beim Anbieter nachfragen, welche Schutzmaßnahmen gegen diese zwei Verbotstatbestände bestehen.
  4. Den amtlichen Text der Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 im Blick behalten, sobald er konsolidiert vorliegt – die genaue Paragrafen-Nummerierung ist hier bewusst nicht als gesichert dargestellt.
  5. Nicht mit der KI-Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 KI-VO verwechseln: Das hier ist ein Verbot bestimmter Systeme, keine Kennzeichnungspflicht für erlaubte KI-Inhalte.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen KI-Verbote?

Ab dem 2. Dezember 2026. Die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, die diese Verbote einführt, ist zwar bereits seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, die neuen Verbote selbst werden aber erst ab dem 2. Dezember 2026 angewendet.

Betrifft das Verbot nur Unternehmen, die solche KI-Systeme selbst entwickeln?

Nein. Wie bei den bisherigen Verboten in Art. 5 Abs. 1 KI-VO erfasst die Vorschrift dem Berichten zufolge das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung eines solchen Systems – also auch den Einsatz eines fremden Systems im eigenen Produkt.

Gilt das Verbot auch bei teilweise KI-generierten Inhalten?

Bei Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern ausdrücklich ja – unabhängig davon, ob der Inhalt vollständig oder nur teilweise KI-generiert ist. Für das Verbot nicht einvernehmlicher intimer Inhalte wird sinngemäß dasselbe Prinzip berichtet; der genaue Wortlaut ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht amtlich konsolidiert verfügbar.

Gibt es eine Ausnahme für kleine Unternehmen oder Start-ups?

Vom Verbot selbst gibt es keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Beim Bußgeldrahmen gilt für KMU und Start-ups nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO aber jeweils die niedrigere Betragsgrenze, nicht automatisch der volle Höchstbetrag.

Wo finde ich den amtlichen Gesetzestext?

Die KI-VO im Volltext findet ihr hier: KI-VO im Volltext. Die durch die Omnibus-Verordnung neu eingefügten Buchstaben in Art. 5 Abs. 1 werden dort nachgetragen, sobald eine konsolidierte Fassung vorliegt.


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