Volltext · 52 Paragraphen · 10 Kapitel
ElektroG
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. DSGVO.pro prüft § 17 (Rücknahmepflicht der Vertreiber) für Online-Shops.
Rücknahmepflichten für Elektro-Altgeräte erfüllt?
DSGVO.pro prüft § 17 ElektroG automatisch und meldet, wenn Ihr Shop Elektro-Geräte verkauft, aber keine Rücknahme-Informationen bereitstellt.
Kapitel 1
3 §§Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
7 §§Abschnitt 2. Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Kapitel 3
13 §§Abschnitt 3. Sammlung und Rücknahme
§ 10Getrennte Erfassung
§ 11Verordnungsermächtigungen
§ 12Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 13Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 15Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
§ 16Rücknahmepflicht der Hersteller
§ 17aRücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
§ 17bKooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
§ 18Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
§ 18aKennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen
§ 19Rücknahme durch den Hersteller
§ 19aInformationspflichten der Hersteller
Kapitel 4
5 §§Abschnitt 4. Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
Kapitel 5
6 §§Abschnitt 5. Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
§ 25Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
§ 26Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 27Mitteilungspflichten der Hersteller
§ 28Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
§ 29Mitteilungspflichten der Vertreiber
§ 30Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
Kapitel 6
5 §§Abschnitt 6. Gemeinsame Stelle
Kapitel 7
5 §§Abschnitt 7. Zuständige Behörde
Kapitel 8
3 §§Abschnitt 8. Beleihung
Kapitel 9
4 §§