Kapitel 9 · Abschnitt 9. Schlussbestimmungen
§ 44ElektroG
Widerspruch und Klage
§ 44 Widerspruch und Klage
(1)Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.
(2)Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.