Kapitel 9 · Abschnitt 9. Schlussbestimmungen
§ 43ElektroG
Beauftragung Dritter
§ 43 Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.