Kapitel 2 · Abschnitt 2 Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 12VerpackG
Ausnahmen
§ 12 Ausnahmen
(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2)Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
1. Mehrwegverpackungen,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.