§DSGVO.pro

Kapitel 2 · Abschnitt 2 Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§ 12VerpackG

Ausnahmen

§ 12 Ausnahmen

(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2)Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

1. Mehrwegverpackungen,

2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.