Kapitel 3 · Abschnitt 3 Sammlung, Rücknahme und Verwertung
§ 13VerpackG
Getrennte Sammlung
§ 13 Getrennte Sammlung
Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.