Kapitel 9 · Abschnitt 9. Grenzübergreifende Zusammenarbeit
§ 38VSBG
Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
§ 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streitbeilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.