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Barrierefreiheit16. September 2026 · 6 Min. Lesezeit

BFSG-Check: Diese Punkte prüfen Sie an Ihrer Website

Das BFSG gilt seit über einem Jahr. Neun konkrete Kontrollpunkte zeigen, was Ihre Website barrierefrei machen muss – ohne Fachchinesisch.

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BFSG-Check: Diese Punkte prüfen Sie an Ihrer Website
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Kurz gesagt: Seit dem 28. Juni 2025 muss Ihre Website nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein, wenn Sie Dienstleistungen an Verbraucher anbieten – der Stichtag liegt inzwischen über ein Jahr zurück. Was viele Betreiber nicht wissen: Das Gesetz einmal gelesen zu haben, reicht nicht. Es braucht eine konkrete Prüfung der eigenen Seite, Punkt für Punkt. Die folgenden neun Kontrollpunkte zeigen, wo Sie ansetzen können – ohne dass Sie dafür Jurist oder Accessibility-Spezialist sein müssen.

Was das Gesetz konkret verlangt

§ 3 Abs. 1 BFSG definiert Barrierefreiheit so: Menschen mit Behinderungen müssen eine Website „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe" auffinden, darauf zugreifen und sie nutzen können. Die technischen Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 2 BFSG), die sich an Anhang I der EU-Richtlinie 2019/882 orientiert. In der Praxis läuft das auf die etablierten Prinzipien für digitale Barrierefreiheit hinaus: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit.

Für Sie als Betreiber heißt das: Ein Blick auf die Startseite genügt nicht. Geprüft werden muss die tatsächliche Nutzung – Navigation, Formulare, Checkout, Inhalte.

Neun Punkte, die Sie selbst prüfen können

  1. Kontraste. Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben – graue Schrift auf hellgrauem Grund ist ein klassischer Stolperstein. Ein einfacher Test: Browser-Kontrastprüfer der Entwicklertools über den Text ziehen und die Zahl mit dem Richtwert 4,5:1 für Fließtext vergleichen.
  2. Tastaturbedienbarkeit. Lässt sich die gesamte Seite ohne Maus bedienen, inklusive Menü, Formularen und Checkout? Legen Sie die Maus zur Seite und arbeiten Sie sich nur mit Tab, Umschalt+Tab und Enter durch den Bestellprozess.
  3. Sichtbarer Fokus. Springen Sie mit Tab durch die Seite, muss erkennbar sein, wo Sie gerade sind. Ein weggestylter Fokusrahmen (outline: none ohne Ersatz) ist ein häufiger Fehler in modernen Templates.
  4. Alternativtexte für Bilder. Jedes Bild mit Informationsgehalt braucht einen Alt-Text, der beschreibt, was zu sehen ist – nicht nur den Dateinamen. Rein dekorative Bilder brauchen dagegen einen leeren Alt-Text, sonst liest der Screenreader unnötigen Ballast vor.
  5. Formularbeschriftungen. Jedes Eingabefeld braucht ein sichtbares, mit dem Feld verknüpftes Label – ein Platzhaltertext, der beim Klicken verschwindet, reicht nicht, weil Nutzer beim Ausfüllen die Beschriftung verlieren.
  6. Überschriftenstruktur. H1, H2, H3 müssen eine logische Hierarchie ergeben, damit Screenreader-Nutzer per Sprung durch die Seite navigieren können. Eine Überschrift, die nur wegen der Schriftgröße gewählt wurde und keine Hierarchie abbildet, verfehlt den Zweck.
  7. Fehlermeldungen in Formularen. Ein rot umrandetes Feld allein reicht nicht – der Fehler muss als Text benannt werden, damit ihn auch ein Screenreader vorliest, etwa „E-Mail-Adresse fehlt" statt nur einer roten Linie.
  8. Videos und Untertitel. Erklärvideos oder Werbeclips auf der Seite brauchen Untertitel, wenn sie relevante Informationen transportieren.
  9. PDF-Dokumente. AGB, Preislisten oder Datenblätter als PDF müssen ebenfalls zugänglich sein – ein eingescanntes Bild ohne Texterkennung erfüllt das nicht.

Keiner dieser Punkte lässt sich mit einem einzigen Blick abhaken. Aber alle neun lassen sich ohne Spezialwerkzeug selbst testen – Tab-Taste, Browser-Zoom und ein kurzer Screenreader-Test reichen für einen ersten Eindruck. Wer die Punkte der Reihe nach durchgeht und notiert, wo es hakt, hat nach einer Stunde eine belastbare Grundlage für die weitere Arbeit – unabhängig davon, ob die Behebung intern oder extern erfolgt.

Warum das keine einmalige Übung ist

§ 14 Abs. 3 BFSG verlangt von Dienstleistungserbringern, dass die Barrierefreiheit dauerhaft besteht – nicht nur zum Stichtag. Wer seine Konformität auf harmonisierte Normen stützt, muss auch auf Änderungen dieser Normen reagieren. Nach einem Relaunch, einem anderen Checkout-Anbieter oder einem zusätzlichen Formularfeld ist der Zustand also erneut zu prüfen.

Dazu kommt eine Informationspflicht: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG müssen bestimmte Angaben (Anlage 3) öffentlich und in barrierefreier Form bereitgestellt werden, und diese Angaben sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2 BFSG).

Und wenn ich ein sehr kleines Unternehmen bin?

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt echte Kleinstunternehmen von der Pflicht aus – aber nur bei Dienstleistungen, und nur, wenn die gesetzlichen Schwellenkriterien (Beschäftigtenzahl, Umsatz) tatsächlich zutreffen. „Wir sind doch klein" reicht als Begründung allein nicht aus. Mehr zur Ausnahme und zum vollständigen Anwendungsbereich im Grundlagenartikel zum BFSG.

Was tun mit den Ergebnissen?

Finden Sie bei einem oder mehreren der neun Punkte Lücken, ist das kein Grund zur Panik – es ist der erste Schritt zur Behebung. Dokumentieren Sie, was Sie geprüft haben und was noch offen ist; genau diesen laufenden Prozess verlangt § 14 Abs. 3 BFSG ohnehin von Ihnen.

Wenn Sie einen schnellen Ausgangspunkt brauchen, der über diese neun Punkte hinaus auch andere rechtliche Pflichten Ihrer Website mitprüft: dsgvo.pro zeigt in wenigen Minuten kostenlos, wo bei Ihrer Website Handlungsbedarf besteht.

Häufige Fragen

Reicht es, nur die Startseite zu prüfen?

Nein. § 3 Abs. 1 BFSG verlangt Barrierefreiheit für die tatsächliche Nutzung der Dienstleistung – dazu zählen Navigation, Formulare und der gesamte Checkout-Prozess, nicht nur die erste Seite.

Brauche ich einen externen Gutachter für die Prüfung?

Für einen ersten Überblick nicht. Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und Alt-Texte lassen sich mit Bordmitteln (Tab-Taste, Browser-Zoom, Screenreader-Test) selbst prüfen. Für eine belastbare Konformitätserklärung nach § 14 Abs. 3 BFSG kann eine fachliche Prüfung sinnvoll sein.

Gilt die Pflicht auch für PDF-Dateien auf meiner Seite?

Ja. Enthält ein PDF Informationen, die Nutzer für die Dienstleistung brauchen – AGB, Preisliste, Produktdatenblatt –, muss auch dieses Dokument zugänglich sein.

Was mache ich, wenn ich nach der Prüfung Lücken finde?

Beheben Sie diese und dokumentieren Sie den Vorgang. § 14 Abs. 4 BFSG verlangt bei Nichtkonformität ohnehin Korrekturmaßnahmen – eine selbst durchgeführte Prüfung ist der erste Schritt dazu, kein Eingeständnis.

Ändert sich etwas, wenn ich meinen Shop redesigne?

Ja. Nach § 14 Abs. 3 BFSG muss die Barrierefreiheit dauerhaft sichergestellt sein – nach jedem Relaunch oder jeder zusätzlichen Funktion ist die Liste erneut durchzugehen.

Mehr zum Gesetzestext: BFSG im Volltext.

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