Kurz gesagt: Die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission — jahrelang unter ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar — ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet, und die Pflicht aus Art. 14 der ODR-Verordnung, auf sie zu verlinken, ist entfallen. Steht der Link noch in deinem Impressum oder deinen AGB, führt er ins Leere und kann ersatzlos raus. Nur eines darfst du beim Aufräumen nicht mitlöschen: den Hinweis zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG — der gilt unverändert weiter.
Die EU hat die ODR-Plattform eingestellt — der Zeitplan
Die ODR-Plattform („Online Dispute Resolution", im deutschen Sprachraum meist OS-Plattform für Online-Streitbeilegung) sollte Verbrauchern und Händlern helfen, Streit über Online-Käufe außergerichtlich beizulegen. Ende 2024 hat die EU ihre Einstellung beschlossen: Die Verordnung (EU) 2024/3228 hebt die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 auf.
So lief der Abschied:
- 19. Januar 2025 — die Aufhebungsbestimmungen treten in Kraft.
- 20. März 2025 — die Plattform nimmt keine neuen Beschwerden mehr an.
- 20. Juli 2025 — die Plattform wird endgültig abgeschaltet, die ODR-Verordnung ist aufgehoben, alle Nutzerdaten sind gelöscht.
Mit der Aufhebung entfällt auch Art. 14 der ODR-Verordnung — die Vorschrift, die Online-Händler und Marktplätze verpflichtete, einen „leicht zugänglichen" Link auf die Plattform bereitzustellen. Genau wegen dieser Vorschrift steht der Link bis heute in unzähligen Impressen, AGB und Shop-Footern.
Wohin der Link heute führt
Wir haben es am 3. Juli 2026 live geprüft: ec.europa.eu/consumers/odr antwortet mit einem HTTP-301-Redirect auf eine englischsprachige „site relocation"-Seite der Kommission. Wer heute auf den einst vorgeschriebenen Link klickt, landet also nicht bei einer Streitbeilegungsstelle, sondern auf einer Umzugsnotiz.
Rechtlich ist die Lage dabei entspannter, als sie klingt: Der alte Absatz verletzt keine aktuelle Informationspflicht — die Pflicht ist weggefallen, nicht verschärft worden. Zwei Gründe, ihn trotzdem zu entfernen:
- Er behauptet eine Option, die es nicht mehr gibt. Ein Rechtstext, der Verbraucher auf eine abgeschaltete Plattform verweist, informiert nicht — er führt in die Irre. Ob das im Einzelfall angreifbar ist, ist offen; nötig ist der Streit nicht, denn das Löschen dauert zwei Minuten.
- Er ist ein Wartungssignal. Wer den toten Link ein Jahr nach der Abschaltung noch trägt, zeigt jedem aufmerksamen Besucher — und jedem Wettbewerber —, dass die Rechtstexte lange niemand angefasst hat. Das lädt dazu ein, genauer hinzuschauen, ob auch echte Pflichtangaben fehlen.
Was raus kann — und was bleiben muss
Die Bausteine im Überblick:
| Baustein in Impressum/AGB | Status seit dem 20. Juli 2025 |
|---|---|
| Absatz zur OS-/ODR-Plattform mit Link auf ec.europa.eu/consumers/odr | Kann ersatzlos raus — Art. 14 ODR-VO ist aufgehoben |
| Hinweis nach § 36 VSBG: Teilnahme(bereitschaft) an Verbraucherschlichtung | Bleibt Pflicht — deutsches Recht, unabhängig von der EU-Plattform |
| Hinweis nach § 37 VSBG: zuständige Schlichtungsstelle im konkreten Streitfall | Bleibt Pflicht — in Textform |
| Impressums-Pflichtangaben nach § 5 DDG (Name, Anschrift, Kontakt …) | Bleiben Pflicht |
Die häufigste Panne beim Aufräumen: Der ODR-Absatz und der VSBG-Hinweis stehen oft im selben Abschnitt („Streitschlichtung") — und werden versehentlich zusammen gelöscht. Der erste darf weg, der zweite nicht.
Der VSBG-Hinweis bleibt: wer ihn braucht, wie er aussieht
§ 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) gilt unverändert weiter. Er verlangt von Unternehmern, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden, eine leicht zugängliche, klare und verständliche Information darüber, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wer teilnimmt — freiwillig oder weil eine Rechtsvorschrift es verlangt —, muss zusätzlich die zuständige Stelle mit Anschrift und Webseite nennen.
Für die meisten Unternehmen ohne Teilnahmepflicht genügt der bekannte Standard-Satz: „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen." Diese Information muss auf der Webseite erscheinen und, wenn du AGB verwendest, zusammen mit den AGB gegeben werden (§ 36 Abs. 2 VSBG).
Eine Erleichterung gibt es: Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatte, ist von der allgemeinen Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ausgenommen (§ 36 Abs. 3 VSBG). Aber Achtung: § 37 VSBG gilt für alle — kommt es zum konkreten Streit mit einem Verbraucher, der sich nicht beilegen lässt, musst du in Textform auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, egal wie klein dein Unternehmen ist. Den Volltext beider Paragrafen findest du in unserer Gesetzesbibliothek: VSBG im Volltext.
In fünf Minuten aufgeräumt
- Durchsuche Impressum, AGB und Datenschutzerklärung nach „odr", „ec.europa.eu", „OS-Plattform" und „Online-Streitbeilegung".
- Lösche den ODR-Absatz samt Link ersatzlos — ein Ersatztext ist nicht nötig.
- Prüfe, ob der Hinweis nach § 36 VSBG vorhanden und korrekt formuliert ist — und lass ihn stehen.
- Denk an Zweitfundstellen: Shop-Footer, Checkout-Seiten und automatisch generierte Rechtstexte aus Baukästen oder Generatoren tragen den Link oft mehrfach.
- Notiere das Änderungsdatum deiner Rechtstexte — so siehst du beim nächsten Gesetzes-Update sofort, auf welchem Stand du bist.
Häufige Fragen
Muss der Link zur ODR-Plattform noch ins Impressum?
Nein. Die Pflicht aus Art. 14 der ODR-Verordnung ist mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zum 20. Juli 2025 entfallen. Die Plattform selbst ist abgeschaltet; der Link führt nur noch auf eine Umzugsseite der EU-Kommission. Der Absatz kann ersatzlos gestrichen werden.
Ist der tote ODR-Link abmahnfähig?
Eine aktuelle Informationspflicht verletzt der alte Absatz nicht — die Pflicht ist weggefallen. Ob der Verweis auf eine nicht mehr existierende Streitbeilegungs-Option im Einzelfall als irreführend angegriffen werden kann, ist nicht abschließend geklärt. Sicher ist: Der Link bringt nichts, wirkt ungepflegt und ist in zwei Minuten gelöscht.
Muss der VSBG-Hinweis auch weg?
Nein — im Gegenteil. § 36 VSBG ist deutsches Recht und von der Abschaltung der EU-Plattform unabhängig. Die Information, ob du an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmst, bleibt für Unternehmer mit Webseite oder AGB Pflicht. Beim Aufräumen also nur den ODR-Absatz löschen und den VSBG-Hinweis stehen lassen.
Ich habe weniger als zehn Beschäftigte — betrifft mich das Thema überhaupt?
Teilweise. Von der allgemeinen Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bist du ausgenommen, wenn du am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hattest (§ 36 Abs. 3 VSBG). § 37 VSBG gilt aber unabhängig von der Unternehmensgröße: Im konkreten, nicht beigelegten Streit mit einem Verbraucher musst du in Textform auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinweisen. Und den toten ODR-Link solltest du in jedem Fall entfernen.
Ob dein Impressum und deine Rechtstexte auf dem aktuellen Stand sind, musst du nicht von Hand prüfen: Der kostenlose Scan von dsgvo.pro checkt deine Website in wenigen Minuten gegen die live gepflegten Gesetzestexte — inklusive Impressum, Datenschutzerklärung und Streitschlichtungs-Hinweisen.


