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Recht26. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

§ 34c GewO: Weiterbildungspflicht für Makler entfällt

Seit einer Gesetzesänderung 2026 gilt die 20-Stunden-Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO nicht mehr für reine Immobilienmakler – nur noch für Wohnimmobilienverwalter.

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§ 34c GewO: Weiterbildungspflicht für Makler entfällt
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Wer als Immobilienmakler ausschließlich Kauf- oder Mietverträge vermittelt, muss die 20-Stunden-Weiterbildungspflicht nach § 34c Absatz 2a GewO seit einer Gesetzesänderung im Sommer 2026 nicht mehr erfüllen. Betroffen ist jetzt nur noch, wer Wohnungseigentum oder Mietwohnraum verwaltet – also Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.

Wer ist jetzt noch weiterbildungspflichtig?

Nur noch eine von vier Gruppen aus § 34c Absatz 1 GewO: die Wohnimmobilienverwalter nach Nummer 4. Das Gesetz unterscheidet vier erlaubnispflichtige Tätigkeiten – Vermittlung von Grundstücks- und Wohnraumverträgen (Nummer 1), Darlehensvermittlung (Nummer 2), Bauträger und Baubetreuer (Nummer 3) sowie Verwaltung von Wohnungseigentum oder Mietwohnraum (Nummer 4). Die 20-Stunden-Pflicht in drei Kalenderjahren aus Absatz 2a bezog sich schon vorher nur auf zwei dieser vier Gruppen: Nummer 1 und Nummer 4. Darlehensvermittler und Bauträger waren nie erfasst. Mit der Änderung ist auch Nummer 1 herausgefallen – reine Makler ohne Verwaltungstätigkeit sind seither raus.

Wer weiterhin unter Nummer 4 fällt, bleibt vollständig in der Pflicht: 20 Stunden Weiterbildung in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren, für sich selbst und für die unmittelbar bei der Verwaltungstätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.

Was genau hat sich geändert?

Die Änderung sitzt an drei Stellen im selben Absatz 2a, jeweils derselben Streichung: Wo vorher „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" beziehungsweise „Nummer 1 oder 4" stand, steht jetzt nur noch „Nummer 4". Auch der Satz über die Aufsichtsperson bei mehreren Beschäftigten wurde entsprechend gekürzt – er nennt jetzt nur noch die „Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4", die frühere Erwähnung der „Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ist entfallen.

VorherHeute
Immobilienmakler (Nr. 1)weiterbildungspflichtignicht mehr weiterbildungspflichtig
Wohnimmobilienverwalter (Nr. 4)weiterbildungspflichtigweiterbildungspflichtig (unverändert)
Darlehensvermittler (Nr. 2), Bauträger/Baubetreuer (Nr. 3)nie erfasstnie erfasst

An der Erlaubnispflicht selbst ändert das nichts: Wer gewerbsmäßig vermittelt, braucht weiterhin die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34c Absatz 1 GewO. Entfallen ist ausschließlich die laufende 20-Stunden-Nachweispflicht für die reine Vermittlungstätigkeit.

Seit wann gilt die neue Fassung?

Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Fachquellen wurde die Änderung über ein Gesetz zum Bürokratieabbau in der Gewerbeordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2026 Nr. 215) veröffentlicht, mit Wirkung ab dem 24.07.2026. Eine amtliche Änderungshistorie-Fußnote mit exaktem Datum ließ sich zum Zeitpunkt der Recherche auf der Normquelle nicht direkt einsehen – der aktuelle Normtext selbst stimmt jedoch mit dem hier beschriebenen Stand überein. Wer sicher wissen will, ob eine konkrete Erlaubnis oder ein laufender Weiterbildungszeitraum vor oder nach dem Stichtag begonnen hat, sollte im Zweifel bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Was bedeutet das für Betriebe mit gemischter Tätigkeit?

Wer sowohl vermittelt als auch verwaltet – in der Praxis keine Seltenheit –, bleibt für den Verwaltungsteil des Geschäfts weiterbildungspflichtig, für den Vermittlungsteil nicht mehr. Eine saubere Trennung lohnt sich trotzdem weiterhin: Wer dokumentiert, welche Mitarbeitenden tatsächlich bei der Verwaltung nach Nummer 4 mitwirken, kann die Weiterbildungspflicht gezielt auf diesen Personenkreis begrenzen, statt sie vorsorglich auf den ganzen Betrieb auszudehnen.

Zusammenhang mit dem Weiterbildungsnachweis nach § 15b MaBV

§ 15b Absatz 1 MaBV verweist ausdrücklich auf § 34c Absatz 2a GewO: Wer dort zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend weiterbilden und dies dokumentieren. Da die Verpflichtung selbst jetzt nur noch Wohnimmobilienverwalter trifft, entfällt für reine Makler damit auch die Nachweispflicht nach § 15b MaBV – es gibt schlicht keine zugrunde liegende Pflicht mehr, die zu belegen wäre. Für Wohnimmobilienverwalter gilt der Nachweis unverändert weiter, aktuell mit einer Aufbewahrungsfrist von drei Jahren auf einem dauerhaften Datenträger.

Was können Betriebe jetzt konkret tun?

  1. Prüfen, unter welche Nummer des § 34c Absatz 1 GewO der eigene Betrieb fällt – reine Vermittlung (Nr. 1) oder Verwaltung von WEG/Mietwohnraum (Nr. 4).
  2. Bei reiner Vermittlungstätigkeit: laufende Weiterbildungsnachweise für den Vermittlungsteil müssen ab sofort nicht mehr neu erstellt werden.
  3. Bei gemischter Tätigkeit: den Verwaltungsanteil des Betriebs klar von der Vermittlung abgrenzen und die Dokumentation nur noch dafür weiterführen.
  4. Bereits vorhandene ältere Nachweise nicht vorschnell löschen – sie schaden nicht, auch wenn sie nicht mehr verlangt werden.
  5. Bei Unsicherheit zum genauen Stichtag der Änderung die zuständige Erlaubnisbehörde direkt fragen, insbesondere wenn ein Weiterbildungszeitraum mitten im Übergang begonnen hat.

Häufige Fragen

Muss ich als Immobilienmakler noch einen Weiterbildungsnachweis führen?

Nein, sofern die Tätigkeit sich auf die Vermittlung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO beschränkt. Die 20-Stunden-Pflicht aus Absatz 2a gilt seit der Änderung nur noch für Wohnimmobilienverwalter nach Nummer 4.

Ändert sich etwas an der Erlaubnispflicht selbst?

Nein. Wer gewerbsmäßig vermittelt oder verwaltet, braucht weiterhin die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34c Absatz 1 GewO. Geändert hat sich ausschließlich die laufende Weiterbildungs- und Nachweispflicht aus Absatz 2a.

Was gilt für Wohnimmobilienverwalter?

Für sie ändert sich nichts: 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren, dokumentiert nach § 15b MaBV, aktuell drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.

Muss ich alte Weiterbildungsnachweise jetzt entsorgen?

Nein. Die Änderung entlastet, sie verbietet nichts. Wer weiterhin dokumentiert, macht nichts falsch – nur mehr, als aktuell verlangt wird.

Betrifft die Änderung auch Bauträger und Darlehensvermittler?

Nein, sie waren schon vor der Änderung nicht von der 20-Stunden-Pflicht aus Absatz 2a erfasst – dort galt sie ausschließlich für Nummer 1 und Nummer 4.


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