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Recht19. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

VerpackG ist weg: Was der Onlineshop jetzt prüfen muss

Seit dem 12. August 2026 ist das VerpackG Geschichte – das VerpackDG regelt jetzt Registrierung, Systembeteiligung und Bevollmächtigte für Onlineshops.

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VerpackG ist weg: Was der Onlineshop jetzt prüfen muss
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Kurz gesagt: Seit dem 12. August 2026 ist das alte Verpackungsgesetz (VerpackG) Geschichte. An seine Stelle tritt das VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz), das die neue EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in deutsches Recht einbindet. Für die meisten Online-Händler ändert sich an der Grundpflicht wenig – Registrierung, Systembeteiligung, ggf. Bevollmächtigter –, aber die Paragrafen, auf die du dich beziehst, haben sich verschoben. Im Detail:

Was ist am 12. August 2026 passiert?

Das VerpackG wurde durch das VerpackDG abgelöst. Das VerpackDG dient als deutsches Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die als EU-Verordnung unmittelbar gilt und die bisherige EU-Richtlinie 94/62/EG ersetzt. Für dich als Betreiber eines Onlineshops bedeutet das: Die materiellen Pflichten – Registrierung, Lizenzierung von Verkaufsverpackungen, ggf. Pfand – bleiben im Kern bestehen, aber sie stehen jetzt unter neuen Paragrafen und teilweise mit neuen Details.

Wer ist überhaupt „Hersteller" im Sinne des VerpackDG?

Das VerpackDG übernimmt den weiten Herstellerbegriff aus dem bisherigen Verpackungsrecht: Wer eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, gilt als Hersteller – unabhängig davon, ob du selbst produzierst. Betreibst du einen Onlineshop und verschickst Ware in eigenen Kartons oder Versandtaschen an deutsche Kund:innen, bist du in aller Regel Hersteller im Sinne des Gesetzes. Das gilt auch, wenn dein Unternehmen im EU-Ausland oder außerhalb der EU sitzt und lediglich nach Deutschland verkauft.

Registrierungspflicht: LUCID bleibt, die Rechtsgrundlage wechselt

§ 6 VerpackDG verpflichtet Hersteller weiterhin dazu, sich vor dem erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren zu lassen – technisch über das bekannte LUCID-Portal. Der Katalog der Angaben in § 6 Abs. 2 VerpackDG entspricht dabei weitgehend dem bisherigen § 9 Abs. 2 VerpackG: Name, Anschrift, europäische oder nationale Steuernummer, eine vertretungsberechtigte natürliche Person, nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse standen schon dort. Geändert hat sich der Anlass für die Angaben zum Bevollmächtigten: § 9 Abs. 2 Nr. 2 VerpackG griff „im Falle einer Bevollmächtigung", also wenn du freiwillig einen bestellt hattest; § 6 Abs. 2 Nr. 2 VerpackDG greift „im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung … nach § 5 Absatz 2". Neu ist außerdem, dass du Änderungen oder die Beendigung der Beauftragung deines Bevollmächtigten ausdrücklich melden musst (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG). Änderungen deiner Registrierungsdaten musst du der ZSVR unverzüglich mitteilen (§ 6 Abs. 1 VerpackDG).

Systembeteiligungspflicht: § 7 VerpackDG, nicht § 47

Bringst du systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr – im Wesentlichen Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen –, musst du dich nach § 7 Abs. 1 VerpackDG bei einem dualen System (Grüner Punkt & Co.) beteiligen, also Lizenzentgelte zahlen. Diese Pflicht kennst du im Kern schon aus dem alten VerpackG – dort stand sie ebenfalls in § 7. Die Paragrafennummer ist also gleich geblieben; geändert hat sich der Anknüpfungspunkt: § 7 Abs. 1 VerpackG stellte auf das Inverkehrbringen ab, § 7 Abs. 1 VerpackDG auf die Bereitstellung im Bundesgebiet. Ausnahmen für bestimmte Verpackungsarten, etwa wiederverwendbare Verpackungen, regelt § 11 VerpackDG.

Verwechsle die Systembeteiligung nicht mit § 47 VerpackDG – der regelt etwas komplett anderes, nämlich die Hinweispflicht „EINWEG" bzw. „MEHRWEG" für Getränkeverpackungen an der Verkaufsstelle und im Fernabsatz (§ 47 Abs. 3 VerpackDG).

Neu: Pflicht zum Bevollmächtigten für Hersteller ohne deutsche Niederlassung

Die praktisch wichtigste Neuerung für ausländische Online-Händler steht in § 5 Abs. 2 VerpackDG: Hast du keine Niederlassung in Deutschland, musst du vor dem erstmaligen Bereitstellen deiner Verpackungen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Das ist der eigentliche Bruch zum alten Recht: Nach § 35 Abs. 2 VerpackG konntest du als Hersteller ohne Niederlassung einen Bevollmächtigten beauftragen – freiwillig, als Option. § 5 Abs. 2 VerpackDG macht daraus eine Pflicht. Dieser Bevollmächtigte

  • übernimmt deine Pflichten nach dem VerpackDG, mit Ausnahme der Registrierung selbst (§ 5 Abs. 2 VerpackDG),
  • gilt gegenüber der ZSVR selbst als Hersteller und handelt im eigenen Namen (§ 5 Abs. 3 VerpackDG),
  • wird per schriftlicher, deutschsprachiger Vollmacht bestellt (§ 5 Abs. 4 VerpackDG),
  • darf nur einer sein – eine Mehrfachbeauftragung ist ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 VerpackDG),
  • muss der ZSVR im Rahmen der Registrierung benannt und von ihr bestätigt werden (§ 5 Abs. 5 VerpackDG).

Beendest du die Beauftragung, musst du das der ZSVR unverzüglich melden (§ 5 Abs. 6 VerpackDG). Pflichten, die während der Bestellzeit entstanden sind, bleiben davon unberührt.

Was heißt das konkret für dich?

SituationWas zu tun ist
Onlineshop mit Sitz in DeutschlandRegistrierung bei der ZSVR (§ 6 VerpackDG) prüfen/aktualisieren, Systembeteiligung nach § 7 VerpackDG läuft weiter
Onlineshop mit Sitz im EU-Ausland oder Drittland, Versand nach DeutschlandZusätzlich: Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (§ 5 Abs. 2 VerpackDG)
Verkauf von befüllten Einweg- oder Mehrweg-GetränkeverpackungenHinweispflicht „EINWEG"/„MEHRWEG" auch im Fernabsatz beachten (§ 47 VerpackDG)
Bereits bei der ZSVR/LUCID registriertPrüfen, ob die Registrierungsdaten den erweiterten Angaben aus § 6 Abs. 2 VerpackDG genügen

Was tun als Website-Betreiber?

Ein akuter Neu-Registrierungszwang entsteht durch den Gesetzeswechsel allein nicht – bestehende LUCID-Registrierungen laufen technisch weiter. Trotzdem lohnt sich jetzt ein Check: Stimmen deine hinterlegten Angaben mit den erweiterten Anforderungen aus § 6 Abs. 2 VerpackDG überein? Hast du als Händler ohne deutsche Niederlassung bereits einen Bevollmächtigten benannt? Und lizenzierst du wirklich alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die du verschickst? Mehr zum Gesetzestext: VerpackDG im Volltext.

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Häufige Fragen

Muss ich mich als Onlineshop neu bei LUCID registrieren, weil das VerpackG durch das VerpackDG abgelöst wurde?

Nein, eine bestehende Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleibt bestehen. Sinnvoll ist aber ein Abgleich, ob die hinterlegten Angaben den erweiterten Anforderungen aus § 6 Abs. 2 VerpackDG entsprechen.

Was ist ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung?

Das ist eine Person oder Organisation, die ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland nach § 5 Abs. 2 VerpackDG vor dem erstmaligen Verkauf nach Deutschland benennen muss. Sie übernimmt die Pflichten aus dem VerpackDG – mit Ausnahme der Registrierung selbst – und gilt gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister als Hersteller.

Betrifft mich die Systembeteiligungspflicht auch bei kleinen Versandmengen?

Die Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 1 VerpackDG knüpft an systembeteiligungspflichtige Verpackungen an, nicht an eine Mindestmenge. Ausnahmen regelt § 11 VerpackDG für bestimmte Verpackungsarten, etwa wiederverwendbare Verpackungen.

Was regelt § 47 VerpackDG, wenn nicht die Systembeteiligung?

§ 47 VerpackDG betrifft die Hinweispflicht „EINWEG" bzw. „MEHRWEG" für befüllte Getränkeverpackungen an der Verkaufsstelle – nach § 47 Abs. 3 VerpackDG gilt das entsprechend auch im Fernabsatz, also im Online-Versandhandel.

Muss ich als deutscher Onlineshop-Betreiber ohne Auslandsversand etwas ändern?

Für rein im Bundesgebiet niedergelassene Hersteller ändert sich an der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht inhaltlich wenig. Die Pflicht zum Bevollmächtigten nach § 5 Abs. 2 VerpackDG betrifft ausschließlich Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland.

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