Seit 1. Juli 2022 verlangt § 312k BGB einen Kündigungsbutton in jedem deutschen Online-Shop mit Dauerschuldverhältnissen. Ab 19. Juni 2026 kommt mit § 356a BGB der Widerrufsbutton hinzu. Beide klingen ähnlich, sind aber rechtlich klar getrennt — und das Verwechseln ist einer der häufigsten Compliance-Fehler.
§ 312k Kündigungsbutton: Beenden eines laufenden Vertrags
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB regelt Dauerschuldverhältnisse — also Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen und vom Verbraucher aktiv beendet werden können.
Typische Anwendungsfälle:
- Streaming-Abos (Video-on-Demand, Musik-Plattformen)
- Software-as-a-Service mit monatlicher oder jährlicher Laufzeit
- Mitgliedschaften (Fitness-Studio-Online-Mitgliedschaft, Online-Vereine)
- Subscription-Boxes mit fortlaufender Lieferung
- Telekommunikations- und Energieverträge online
§ 312k BGB schreibt dabei einen konkreten Pflichtwortlaut vor: Der Button muss «Verträge hier kündigen» oder eine entsprechend eindeutige Formulierung tragen, und er muss direkt von der Startseite über eine Bestätigungsschaltfläche erreichbar sein.
§ 356a Widerrufsbutton: Rückgängigmachen eines neu geschlossenen Vertrags
Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB regelt das Widerrufsrecht — also das Recht des Verbrauchers, einen Online-Vertrag innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen.
Typische Anwendungsfälle:
- Klassische Online-Bestellungen (Mode, Elektronik, Bücher, Möbel)
- Einzelkäufe digitaler Inhalte
- Online-Kurse mit Zugang nach Kauf
- Erstkauf eines Subscription-Abos (für die ersten 14 Tage)
§ 356a BGB schreibt keinen exakten Wortlaut vor — erlaubt sind Formulierungen wie «Vertrag widerrufen», «Bestellung widerrufen», «Hier widerrufen», «Widerrufsrecht ausüben». Wichtig ist, dass der Button als Widerrufsmöglichkeit eindeutig erkennbar ist.
Wann brauche ich welchen?
| Sachverhalt | Pflicht | Beschriftung |
|---|---|---|
| Streaming-Abo, SaaS, Mitgliedschaft | § 312k Kündigungsbutton | «Verträge hier kündigen» |
| Online-Bestellung mit 14-Tage-Widerrufsrecht | § 356a Widerrufsbutton | z. B. «Vertrag widerrufen» |
| Erstkauf eines Abos (erste 14 Tage) | beide | beide Buttons getrennt |
| Online-Kurs (Einzelkauf) | § 356a Widerrufsbutton | z. B. «Vertrag widerrufen» |
| Reines B2B-Angebot mit USt-IdNr.-Prüfung | keine Button-Pflicht | — |
Viele Shops fallen unter beide Pflichten — etwa Subscription-Anbieter, deren Erstvertrag widerrufen werden kann (§ 356a) und die später per Kündigungsbutton beendet werden müssen (§ 312k).
Können beide visuell kombiniert werden?
Kurz: Ja, aber mit klarer funktionaler Trennung.
Erlaubt ist es, beide Buttons im Footer oder im Kundenkonto nebeneinander zu platzieren. Nicht erlaubt ist:
- Ein einziger Sammel-Button «Vertrag beenden», der je nach Vertragstyp unterschiedlich reagiert.
- Eine geteilte Zielseite, auf der Widerruf und Kündigung im selben Formular zusammenfließen.
- Die rechtliche Behandlung beider Vorgänge als identischer Sachverhalt.
Widerruf und Kündigung sind rechtlich unterschiedliche Handlungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
- Widerruf: Vertrag wird rückwirkend aufgehoben, vollständige Erstattung des Kaufpreises, Rückgabe der Ware.
- Kündigung: Vertrag endet zum nächsten zulässigen Zeitpunkt, bereits gezahlte Raten bleiben in der Regel beim Anbieter.
Wer beide Sachverhalte funktional gleichsetzt, schafft entweder Rechtsunsicherheit oder benachteiligt den Verbraucher — beides ist ein Compliance-Risiko.
Häufiger Fehler: Buttons funktional gleichsetzen
In der Praxis sehen wir regelmäßig:
- Shops, die «Vertrag kündigen» auch für Widerrufe verwenden — formal beendet das den Vertrag, aber ohne die für den Widerruf vorgeschriebene Rückabwicklung und Kostenrücktragung.
- Subscription-Anbieter, die Erstkäufe nur per Kündigungsbutton beendbar machen — das verletzt § 356a BGB für die ersten 14 Tage.
- Footer-Links wie «Vertrag beenden» mit weiterführendem Formular — formell vorhanden, aber rechtlich nicht zuordenbar.
Lösung: zwei klar getrennte Buttons mit eindeutiger Beschriftung, beide jeweils zum richtigen Formular führend.
Was Sie jetzt tun sollten
- Vertragsarten kartieren: Welche Verträge schließen Sie online ab — Einzelkäufe, Abos, Mischformen?
- Pflicht-Mapping: Welcher Button ist für welche Vertragsart vorgeschrieben?
- Funktional trennen: Zwei Buttons, zwei Formulare, zwei klar dokumentierte Prozesse im Backend.
- Wording-Audit: Sind beide Buttons eindeutig und nicht miteinander verwechselbar beschriftet?
Lesen Sie auch:
- Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026: In unserer Stichprobe fehlte er bei 6 von 8 Shops
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- § 356a BGB — Widerrufsbutton im Gesetzestext
- § 312k BGB — Kündigungsbutton im Gesetzestext
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton?
Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB, Pflicht seit 1. Juli 2022) beendet ein laufendes Dauerschuldverhältnis wie ein Abo. Der Widerrufsbutton (§ 356a BGB, Pflicht ab 19. Juni 2026) macht einen neu geschlossenen Vertrag innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist rückgängig. Der eine beendet einen bestehenden Vertrag, der andere löst einen frischen Kauf auf.
Brauche ich beide Buttons?
Ja, wenn du sowohl widerrufbare Einzelkäufe als auch laufende Abos anbietest. Ein Subscription-Shop braucht in der Regel beide: den Widerrufsbutton für die ersten 14 Tage nach Vertragsschluss und den Kündigungsbutton zum späteren Beenden des Abos.
Darf ich einen einzigen «Vertrag beenden»-Button für beides verwenden?
Nein. Widerruf und Kündigung haben unterschiedliche Rechtsfolgen — beim Widerruf wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben und der Kaufpreis vollständig erstattet, bei der Kündigung endet der Vertrag erst zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Ein Sammel-Button, der beides vermischt, ist nicht rechtssicher.
Welchen Wortlaut müssen die Buttons tragen?
Der Kündigungsbutton verlangt nach § 312k BGB eine eindeutige Formulierung wie «Verträge hier kündigen». Der Widerrufsbutton (§ 356a BGB) schreibt keinen exakten Wortlaut vor — erlaubt sind klar erkennbare Bezeichnungen wie «Vertrag widerrufen» oder «Bestellung widerrufen».
Ab wann gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?
Die Pflicht zum Widerrufsbutton nach § 356a BGB gilt ab dem 19. Juni 2026 für B2C-Onlineshops mit gesetzlichem Widerrufsrecht. Die Kündigungsbutton-Pflicht nach § 312k BGB besteht bereits seit dem 1. Juli 2022.
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