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Recht28. April 2026 · 4 Min. Lesezeit

§ 356a Widerrufsbutton vs § 312k Kündigungsbutton: Wann brauche ich welchen?

Seit 2022 schreibt § 312k BGB den Kündigungsbutton vor, ab 19. Juni 2026 kommt der Widerrufsbutton nach § 356a BGB hinzu. Beide klingen ähnlich, regeln aber unterschiedliche Sachverhalte. Wann brauche ich welchen — und können sie kombiniert werden?

§ 356a Widerrufsbutton vs § 312k Kündigungsbutton: Wann brauche ich welchen?

Seit 1. Juli 2022 verlangt § 312k BGB einen Kündigungsbutton in jedem deutschen Online-Shop mit Dauerschuldverhältnissen. Ab 19. Juni 2026 kommt mit § 356a BGB der Widerrufsbutton hinzu. Beide klingen ähnlich, sind aber rechtlich klar getrennt — und das Verwechseln ist einer der häufigsten Compliance-Fehler.

§ 312k Kündigungsbutton: Beenden eines laufenden Vertrags

Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB regelt Dauerschuldverhältnisse — also Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen und vom Verbraucher aktiv beendet werden können.

Typische Anwendungsfälle:

  • Streaming-Abos (Video-on-Demand, Musik-Plattformen)
  • Software-as-a-Service mit monatlicher oder jährlicher Laufzeit
  • Mitgliedschaften (Fitness-Studio-Online-Mitgliedschaft, Online-Vereine)
  • Subscription-Boxes mit fortlaufender Lieferung
  • Telekommunikations- und Energieverträge online

§ 312k BGB schreibt dabei einen konkreten Pflichtwortlaut vor: Der Button muss «Verträge hier kündigen» oder eine entsprechend eindeutige Formulierung tragen, und er muss direkt von der Startseite über eine Bestätigungsschaltfläche erreichbar sein.

§ 356a Widerrufsbutton: Rückgängig­machen eines neu geschlossenen Vertrags

Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB regelt das Widerrufsrecht — also das Recht des Verbrauchers, einen Online-Vertrag innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen.

Typische Anwendungsfälle:

  • Klassische Online-Bestellungen (Mode, Elektronik, Bücher, Möbel)
  • Einzelkäufe digitaler Inhalte
  • Online-Kurse mit Zugang nach Kauf
  • Erstkauf eines Subscription-Abos (für die ersten 14 Tage)

§ 356a BGB schreibt keinen exakten Wortlaut vor — erlaubt sind Formulierungen wie «Vertrag widerrufen», «Bestellung widerrufen», «Hier widerrufen», «Widerrufsrecht ausüben». Wichtig ist, dass der Button als Widerrufsmöglichkeit eindeutig erkennbar ist.

Wann brauche ich welchen?

SachverhaltPflichtBeschriftung
Streaming-Abo, SaaS, Mitgliedschaft§ 312k Kündigungsbutton«Verträge hier kündigen»
Online-Bestellung mit 14-Tage-Widerrufsrecht§ 356a Widerrufsbuttonz. B. «Vertrag widerrufen»
Erstkauf eines Abos (erste 14 Tage)beidebeide Buttons getrennt
Online-Kurs (Einzelkauf)§ 356a Widerrufsbuttonz. B. «Vertrag widerrufen»
Reines B2B-Angebot mit USt-IdNr.-Prüfungkeine Button-Pflicht

Viele Shops fallen unter beide Pflichten — etwa Subscription-Anbieter, deren Erstvertrag widerrufen werden kann (§ 356a) und die später per Kündigungsbutton beendet werden müssen (§ 312k).

Können beide visuell kombiniert werden?

Kurz: Ja, aber mit klarer funktionaler Trennung.

Erlaubt ist es, beide Buttons im Footer oder im Kundenkonto nebeneinander zu platzieren. Nicht erlaubt ist:

  • Ein einziger Sammel-Button «Vertrag beenden», der je nach Vertragstyp unterschiedlich reagiert.
  • Eine geteilte Zielseite, auf der Widerruf und Kündigung im selben Formular zusammenfließen.
  • Die rechtliche Behandlung beider Vorgänge als identischer Sachverhalt.

Widerruf und Kündigung sind rechtlich unterschiedliche Handlungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:

  • Widerruf: Vertrag wird rückwirkend aufgehoben, vollständige Erstattung des Kaufpreises, Rückgabe der Ware.
  • Kündigung: Vertrag endet zum nächsten zulässigen Zeitpunkt, bereits gezahlte Raten bleiben in der Regel beim Anbieter.

Wer beide Sachverhalte funktional gleichsetzt, schafft entweder Rechtsunsicherheit oder benachteiligt den Verbraucher — beides ist ein Compliance-Risiko.

Häufiger Fehler: Buttons funktional gleichsetzen

In der Praxis sehen wir regelmäßig:

  • Shops, die «Vertrag kündigen» auch für Widerrufe verwenden — formal beendet das den Vertrag, aber ohne die für den Widerruf vorgeschriebene Rückabwicklung und Kostenrücktragung.
  • Subscription-Anbieter, die Erstkäufe nur per Kündigungsbutton beendbar machen — das verletzt § 356a BGB für die ersten 14 Tage.
  • Footer-Links wie «Vertrag beenden» mit weiterführendem Formular — formell vorhanden, aber rechtlich nicht zuordenbar.

Lösung: zwei klar getrennte Buttons mit eindeutiger Beschriftung, beide jeweils zum richtigen Formular führend.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Vertragsarten kartieren: Welche Verträge schließen Sie online ab — Einzelkäufe, Abos, Mischformen?
  2. Pflicht-Mapping: Welcher Button ist für welche Vertragsart vorgeschrieben?
  3. Funktional trennen: Zwei Buttons, zwei Formulare, zwei klar dokumentierte Prozesse im Backend.
  4. Wording-Audit: Sind beide Buttons eindeutig und nicht miteinander verwechselbar beschriftet?

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