§DSGVO.pro
Zum Blog
Recht2. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

BFSGV geändert: Neue Pflichten für Selbstbedienungsterminals und Notrufe

Seit 16.07.2026 gilt eine geänderte Verordnung zum BFSG: Terminals dürfen das Einschalten nicht mehr an eine vorherige Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktion knüpfen, und Notrufe brauchen synchronisierte Sprache und Text.

KI-unterstützt verfasst · redaktionell geprüft
BFSGV geändert: Neue Pflichten für Selbstbedienungsterminals und Notrufe
KI-generiert · synthetisches Bild

Kurz gesagt: Seit dem 16. Juli 2026 gilt eine geänderte Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Zwei Stellen sind betroffen. Bei Selbstbedienungsterminals – Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals – darf das Einschalten nicht mehr davon abhängen, dass zuerst eine Barrierefreiheitsfunktion aktiviert wird. Und bei Telekommunikationsdiensten kommt eine neue Vorgabe für Notrufe dazu: Sprache und Text müssen bei einem 112-Anruf synchronisiert übertragen werden. Wer Terminals betreibt oder Telekommunikationsdienste anbietet, sollte beide Änderungen kennen.

BFSG und BFSGV: zwei Dokumente, oft verwechselt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das Gesetz selbst – es legt Zweck, Anwendungsbereich und die Grundpflichten von Herstellern, Händlern und Dienstleistungserbringern fest. Die konkreten technischen Anforderungen, wie ein Terminal oder ein Telekommunikationsdienst im Detail barrierefrei sein muss, stehen dagegen in einer eigenen Rechtsverordnung – der BFSGV, erlassen auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BFSG. Beide Dokumente nummerieren ihre Paragrafen unabhängig voneinander, deshalb bedeutet „§ 14“ in der Verordnung etwas komplett anderes als „§ 14“ im Gesetz. Genau diese beiden Normen ändern sich jetzt – eine in der Verordnung, eine im Zusammenspiel mit dem Gesetz.

Was hat sich bei Selbstbedienungsterminals geändert?

§ 7 Abs. 2 BFSGV regelt Zusatzanforderungen an Selbstbedienungsterminals. Bisher stand dort: „Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.“

Seit 16.07.2026 heißt es: „Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können.“

Der Unterschied ist praktisch, nicht nur sprachlich. Vorher reichte es, dass ein Terminal auf mehreren Wegen informierte, wie man eine Assistenzfunktion aktiviert – etwa akustisch und visuell gleichzeitig. Jetzt darf schon das Einschalten des Geräts selbst nicht mehr voraussetzen, dass die Assistenzfunktion vorher aktiviert wurde. Ein blinder Nutzer darf also nicht erst einen ausschließlich visuell erkennbaren Knopf finden müssen, um die Sprachausgabe überhaupt zu starten – der Zugang darf nicht schon beim Startvorgang scheitern.

Was ist neu bei Notrufen über Telekommunikationsdienste?

Bei § 14 BFSGV bleibt Absatz 1 unverändert: Wer Sprachkommunikation anbietet, muss zusätzlich Text in Echtzeit bereitstellen; bei Videofunktionen kommt ein Gesamtgesprächsdienst dazu. Neu ist Absatz 2, eingefügt zum 16.07.2026: Bei Notrufen nach Art. 109 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2018/1972 – also insbesondere 112-Notrufe – muss die Kommunikation über Sprache und Text, einschließlich Echtzeittext, synchronisiert sein. Bei Video-Notrufen gilt dasselbe für den Gesamtgesprächsdienst. Und: Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle weitergeleitet werden.

Praktisch heißt das: Sprache und Text dürfen bei einem Notruf nicht als zwei getrennte, zeitversetzte Nachrichten behandelt werden – sie müssen zeitgleich ankommen, damit die Notrufabfragestelle beide Kanäle zusammen auswerten kann.

Wer ist betroffen?

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG zählen zu den erfassten Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Terminals zur Informationsbereitstellung – außer wenn sie fest in Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind. Von § 14 BFSGV betroffen sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit Sprachkommunikation, mit Ausnahme reiner Maschine-Maschine-Kommunikation (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BFSG).

Betrifft das auch meinen Online-Shop?

Nein, nicht direkt. Die beiden geänderten Normen betreffen physische Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste, nicht die Web-Barrierefreiheit von Online-Shops. Falls ihr bereits unseren Beitrag zu den BFSG-Pflichten für Online-Shops kennt: Dort ging es um § 3 Abs. 3 BFSG und die Barrierefreiheit von Webseiten und E-Commerce-Diensten selbst – diese Norm ist von der aktuellen BFSGV-Änderung nicht betroffen, der Artikel bleibt unverändert gültig. Wer aber zusätzlich physische Terminals betreibt (etwa ein Check-in-Terminal am eigenen Standort) oder selbst Telekommunikationsdienste erbringt, sollte beide Änderungen separat prüfen.

Seit wann gilt das, und was passiert bei Verstößen?

DatumEreignis
10.07.2026Verordnung von Bundesministerin Bärbel Bas unterzeichnet
15.07.2026Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 205)
16.07.2026Verordnung tritt in Kraft

Nichtkonformität bleibt nicht folgenlos. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 14 Abs. 1 BFSG in Verbindung mit der Rechtsverordnung – also der BFSGV – eine Dienstleistung anbietet oder erbringt; das Bußgeld reicht laut § 37 Abs. 2 BFSG bis zu 100.000 Euro. Für Terminals als Produkte greifen zusätzlich die allgemeinen Marktüberwachungs- und Bußgeldregeln der §§ 6, 9, 11 in Verbindung mit § 37 BFSG.

Was könnt ihr jetzt konkret tun?

  1. Terminal-Betreiber: prüfen, ob das Einschalten eures Geräts eine vorherige Aktivierung einer Barrierefreiheitsfunktion voraussetzt – falls ja, ist das seit 16.07.2026 nicht mehr zulässig.
  2. Telekommunikationsanbieter: prüfen, ob die eigene Notruf-Infrastruktur Sprache und Text wirklich synchronisiert überträgt, nicht nur nacheinander.
  3. Die Informationspflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG (barrierefreie Bereitstellung von Nutzungsinformationen) auf den neuen Stand bringen, falls sie sich auf die geänderten Terminal- oder Telekommunikationsanforderungen bezieht.
  4. Bei Unsicherheit die zuständige Marktüberwachungsbehörde kontaktieren, bevor eine Beschwerde eingeht – die Übergangszeit seit Inkrafttreten ist bereits verstrichen.

Häufige Fragen

Muss ich als Online-Shop-Betreiber etwas an dieser Änderung tun?

In der Regel nein, sofern ihr keine physischen Selbstbedienungsterminals betreibt und keine Telekommunikationsdienste anbietet. Die Web-Barrierefreiheitspflichten für Online-Shops nach § 3 Abs. 3 BFSG sind von dieser BFSGV-Änderung nicht betroffen.

Was genau hat sich beim Einschalten von Terminals geändert?

Bisher musste ein Terminal nur mehrkanalig darüber informieren, wie man Barrierefreiheitsfunktionen aktiviert. Seit dem 16.07.2026 darf das Einschalten des Terminals selbst keine vorherige Aktivierung einer solchen Funktion mehr voraussetzen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Nach § 37 BFSG bis zu 100.000 Euro – etwa wenn ein Telekommunikationsdienst entgegen § 14 Abs. 1 BFSG in Verbindung mit der BFSGV angeboten wird.

Ab wann gilt die neue Fassung der BFSGV?

Seit dem 16. Juli 2026 – dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 205 vom 15.07.2026).

Wo finde ich den genauen Wortlaut?

Die Grundpflichten stehen im BFSG selbst (§§ 1, 3, 14, 37), die konkreten technischen Anforderungen an Terminals und Telekommunikationsdienste in der BFSGV – einer eigenen Verordnung, die separat von unserem geprüften Gesetzeskorpus geführt wird.

Rechtsgrundlage im Überblick: BFSG im Gesetzeskorpus. Ob eure Website unabhängig davon die üblichen Pflichtangaben enthält, zeigt der kostenlose DSGVO-Check in rund 60 Sekunden.

Verwandte Themen

Ab 19. Juni 2026 gilt die Widerrufsbutton-Pflicht (§ 356a BGB) — fehlende Umsetzung ist abmahnfähig. Prüfen Sie Ihre Website, bevor es ein Wettbewerber tut.

Newsletter · monatlich

Compliance-Neuigkeiten per E-Mail

Updates zu Gesetzes­änderungen, Urteilen und Datenschutz-Tipps.