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Recht12. August 2026 · 5 Min. Lesezeit

Impressum nach § 5 TMG? Dieses Gesetz gibt es nicht mehr

Das TMG ist seit dem 14. Mai 2024 außer Kraft. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG — so korrigierst du den veralteten Verweis in fünf Minuten.

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Impressum nach § 5 TMG? Dieses Gesetz gibt es nicht mehr
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Kurz gesagt: Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten — die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), inhaltlich fast unverändert. Wenn in deinem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG" steht, verweist du auf ein Gesetz, das es seit über zwei Jahren nicht mehr gibt. Die Korrektur dauert fünf Minuten — hier steht, wie du sie sauber erledigst und welche Nachbar-Baustellen du bei der Gelegenheit gleich mitprüfst.

Vom TMG zum DDG: Was im Mai 2024 passiert ist

Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz hat Deutschland sein nationales Recht an den europäischen Digital Services Act (DSA) angepasst. Am 14. Mai 2024 trat das DDG in Kraft, und das bisherige Telemediengesetz ging darin auf. Im selben Zug wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt — das Gesetz, in dem unter anderem die Cookie-Einwilligung geregelt ist.

Die wichtigsten Umzüge im Überblick:

VorherSeit dem 14. Mai 2024Thema
§ 5 TMG§ 5 DDGImpressumspflicht (Allgemeine Informationspflichten)
TMG insgesamtDDGRegeln für „digitale Dienste" statt „Telemedien"
TTDSGTDDDGDatenschutz bei Endeinrichtungen, u. a. Cookie-Einwilligung (§ 25 TDDDG)

Wie gründlich das TMG verschwunden ist, sieht man auch technisch: In dem live gepflegten Gesetzes-Korpus, gegen den unser Scanner prüft, liefert die Suche nach „Telemediengesetz" heute null Treffer. Das Gesetz wurde nicht umbenannt — es existiert nicht mehr.

Warum der alte Verweis mehr als Kosmetik ist

Die kurze Antwort: Der falsche Paragraf ist selten das eigentliche Problem — aber er ist das sichtbarste Symptom dafür, dass Rechtstexte nicht gepflegt werden.

Im Einzelnen:

  • Wer eine Fundstelle nennt, sollte die richtige nennen. § 5 DDG verlangt zwar die Pflichtangaben, nicht die Nennung des Paragrafen. Aber „Angaben gemäß § 5 TMG" ist eine objektiv falsche Aussage: Es gibt keinen § 5 TMG mehr.
  • Der Verweis datiert deine Rechtstexte. Steht das TMG noch im Impressum, wurden die Rechtstexte seit über zwei Jahren nicht angefasst. Dann sind meist auch Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweise auf altem Stand — und dort liegen die inhaltlich gewichtigeren Pflichten.
  • Fachstellen raten seit Mai 2024 zur Umstellung. IHKs und Rechtsportale empfehlen einheitlich, den Verweis zu aktualisieren; einzelne halten die veraltete Angabe für angreifbar. Ob eine Abmahnung allein auf den falschen Paragrafen gestützt Erfolg hätte, ist offen — es gibt aber keinen Grund, das auszutesten, wenn die Korrektur fünf Minuten kostet.

Das echte Risiko bleiben fehlende Pflichtangaben: Eine vergessene USt-IdNr. oder ein nicht genannter Geschäftsführer wiegt schwerer als jede Fundstelle. Was alles ins Impressum gehört, haben wir hier im Detail aufgeschrieben: Impressum-Mindestangaben nach § 5 DDG.

Was § 5 DDG verlangt — und was sich inhaltlich geändert hat

Die gute Nachricht zuerst: inhaltlich praktisch nichts. Die Vorgaben des § 5 DDG entsprechen dem bisherigen § 5 TMG. Wer vorher ein vollständiges Impressum hatte, hat es auch heute — nur die Fundstelle ist eine andere. Diensteanbieter müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 DDG); weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 DDG). Den Volltext liest du bei uns: DDG im Volltext.

Geändert hat sich vor allem die Begriffswelt: Aus „Telemedien" wurden „digitale Dienste" — der Begriff aus dem europäischen Digital Services Act. Für dein Impressum heißt das: gleiche Angaben, neues Etikett.

So korrigierst du dein Impressum in fünf Minuten

  1. Suche nach „TMG" auf deiner Website — Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Footer. Auf den Rechtsseiten reicht Strg+F.
  2. Ersetze „§ 5 TMG" durch „§ 5 DDG" — oder streiche die Gesetzesangabe komplett. Die Überschrift „Impressum" genügt; eine Pflicht zur Nennung der Fundstelle gibt es nicht.
  3. Prüfe die Datenschutzerklärung auf TMG- und TTDSG-Verweise. Die Cookie-Einwilligung stützt sich heute auf § 25 TDDDG — nicht mehr auf das TTDSG und erst recht nicht auf das TMG.
  4. Bei Generator-Texten: neu generieren statt flicken. Alte Generator-Stände tragen den TMG-Verweis oft an mehreren Stellen; ein frischer Durchlauf des Generators ist sicherer als die Suche von Hand.
  5. Notiere das Änderungsdatum. So erkennst du beim nächsten Gesetzes-Umzug sofort, auf welchem Stand deine Texte sind.

Häufige Fragen

Muss im Impressum überhaupt ein Paragraf genannt werden?

Nein. § 5 DDG verlangt bestimmte Angaben — nicht die Nennung der gesetzlichen Fundstelle. Die Überschrift „Impressum" reicht aus. Wenn du eine Fundstelle nennen willst, nenne die richtige: § 5 DDG.

Ist „§ 5 TMG" im Impressum abmahnfähig?

Das ist nicht abschließend geklärt. Der Verweis auf ein aufgehobenes Gesetz ist eine falsche Angabe, und Rechtsportale raten seit Mai 2024 einheitlich zur Umstellung. Ob eine Abmahnung allein darauf gestützt Erfolg hätte, ist umstritten — solange die Pflichtangaben selbst vollständig sind, ist das Risiko überschaubar. Da die Korrektur nur Minuten dauert, gibt es keinen Grund, sie aufzuschieben.

Hat sich mit dem DDG inhaltlich etwas an der Impressumspflicht geändert?

Im Kern nein. Die Vorgaben des § 5 DDG entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 5 TMG: gleiche Pflichtangaben, gleiche Anforderung, dass sie leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sind. Neu ist der Rahmen — das DDG setzt die Begriffe des europäischen Digital Services Act um.

Betrifft der Wechsel auch meine Datenschutzerklärung?

Sehr wahrscheinlich ja. Viele Datenschutzerklärungen zitieren noch das TMG oder das TTDSG. Das TTDSG heißt seit dem 14. Mai 2024 TDDDG; die zentrale Vorschrift zur Cookie-Einwilligung ist § 25 TDDDG. Verweise auf Paragrafen des TMG sind durchweg veraltet und sollten beim selben Update mit korrigiert werden.


Ob in deinem Impressum noch ein totes Gesetz steht — und ob sonst alles an Ort und Stelle ist —, prüfst du am schnellsten automatisch: Der kostenlose Scan von dsgvo.pro checkt Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Einbindung deiner Website gegen die aktuellen Gesetzestexte.

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